Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 301

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Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urheber­rechts­gesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (687 d.B.) wird wie folgt geändert:

§ 37a erster Satz lautet:

„Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung oder im Rahmen eines mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungsprojektes geschaffen und in einer wissenschaftlichen Publikation veröffentlicht wurde, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von sechs Monaten bei einem Beitrag in Naturwissenschaften, Medizin oder Technik, bei einem Beitrag in anderen Wissenschaftsbereichen nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient.“

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Das ist ein sehr langer Satz, ich möchte ihn genauer begründen. Sie sehen in diesem Paragraph vor, dass dieses Recht auf Angehörige des wissenschaftlichen Personals eingeschränkt wird. Das bedeutet, StipendiatInnen, DoktorandInnen ohne Anstellungs­verhältnis und WissenschafterInnen mit freiem Dienstvertrag oder Werkvertrag sind grundsätzlich schon einmal ausgeschlossen. – Das ist absurd, denn das Recht ent­steht ja wohl daraus, dass die Forschungsarbeit öffentlich finanziert wird, und nicht aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe.

Zweitens sehen Sie vor, dass es nur für Forschung von mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtungen gelten soll, nicht aber von mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungsprojekten. – Der Unterschied ist, mit dieser Formulierung sind zum Beispiel Privatuniversitäten oder andere privat finanzierte Forschungseinrichtungen ausgeschlossen. Wenn sie öffent­liche Mittel einwerben, haben diese WissenschafterInnen das Recht nicht.

Weiters schränken Sie das Recht auf mindestens zweimal periodisch erscheinende Werke ein – Sammlungen, sagen Sie. Das bedeutet, sämtliche Festschriften, Jubi­läums­schriften, Sammelbände und so weiter wären damit ausgeschlossen. Diese Monographien stellen aber in der wissenschaftlichen Arbeit einen ganz wichtigen Teil dar.

Dann haben Sie die Einschränkung drinnen, dass Beiträge nach zwölf Monaten zweitveröffentlicht werden dürfen. Das ist aber gerade in den Naturwissenschaften, in der Medizin und Technik ein viel zu langer Zeitraum. Bis dorthin sind die Ergebnisse dieser Wissenschaft bereits oft wieder überholt. Der eigentliche Zweck, nämlich der offene Zugang zu den Forschungsergebnissen, wird nicht in dem Ausmaß erfüllt, in dem man es brauchen würde.

Zu guter Letzt, der wichtigste Punkt aus meiner Sicht, der falsch gemacht wird: Ich habe in Gesprächen im Vorfeld versucht, mit den beiden Regierungsparteien noch eine gemeinsame Änderung zu erreichen. Das war nicht möglich, und mir ist auch gesagt worden, dass es schlicht nicht erwünscht ist. In diesem Paragraph sehen Sie vor, dass die akzeptierte Manuskriptversion zweitveröffentlicht werden darf.

Das bedeutet, die Seitenzahl im Word-Dokument, das ich dem Verlag schicke, mit meinen Eineinhalbfachen-Zeilenabstand-Formatierungen, stimmt natürlich nicht mit jener Seitenzahl überein, die in der Originalpublikation sein wird, denn das wird lay-


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