Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 302

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outiert und Graphiken werden eingefügt. Es werden möglicherweise auch redaktionelle Änderungen gemacht.

Das heißt, ich darf nur mein Word-Dokument oder Office-Dokument quasi zweitver­öffentlichen. Das bedeutet, dass die wissenschaftliche Verwendbarkeit, sprich das, was in der Wissenschaft das Allerzentralste ist, nämlich die Möglichkeit zu korrektem Zitieren, schlicht unmöglich ist mit einer akzeptierten Manuskriptversion.

Daher muss ich sagen, es ist zwar nett, dass Sie das jetzt mit hineingenommen haben, tatsächlich ist das aber ein Paragraph, der für WissenschafterInnen nicht wirklich nützlich sein wird, da er eben sehr viele Beschränkungen hat. Eigentlich ist es so, dass dieses Recht möglichst wenig genutzt werden kann.

Es ist, finde ich, ein bisschen eine Scheinaktion von Ihnen. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

19.46


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde zu Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungs­gesellschaftengesetz 2006 geändert werden (687 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechts­gesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (687 d.B.) wird wie folgt geändert:

§ 37a erster Satz lautet:

„Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung oder im Rahmen eines mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten For­schungsprojektes geschaffen und in einer wissenschaftlichen Publikation veröffentlicht wurde, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknut­zungs­recht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von sechs Monaten bei einem Beitrag in Naturwissenschaften, Medizin oder Technik, bei einem Beitrag in anderen Wissenschaftsbereichen nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erst­veröffentlichung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient.“

Begründung

Die Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung sollen der Öffentlichkeit auch frei zugänglich sein – das ist der Grundsatz von „Open Access“. Eine der Maßnahmen unter diesem Titel ist das Zweitnutzungsrecht. Es sieht das Recht für Forscher_innen


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