Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 303

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vor, ihre wissenschaftlichen Beiträge zu nicht-kommerziellen Zwecken veröffentlichen zu dürfen, nachdem sie bereits in Fachzeitschriften oder anderen wissenschaftlichen Publikationen erschienen sind.

Es ist begrüßenswert, dass im Rahmen der Urheberrechtsnovelle das Zweitnutzungs­recht aufgenommen wurde. Der entsprechende Paragraph 37a wurde dabei jedoch so eng gefasst, dass das dieses Recht nur sehr eingeschränkt wirksam werden kann. Viele Publikationsformen und Personen werden ausgeschlossen und korrektes Zitieren nach der Zweitveröffentlichung verunmöglicht. Es scheint, es soll Wissen­schaftler_in­nen so schwer wie möglich gemacht werden, von ihrem Recht auf Zweitnutzung Gebrauch zu machen.

Der Paragraph lautet in der Regierungsvorlage wie folgt:

§ 37a. Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Ange­hörigem des wissenschaftlichen Personals  einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung  erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion  öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“

Konkret ergeben sich daraus folgende Probleme:

Die Einschränkung auf „Angehörige des wissenschaftlichen Personals“ schließt Stipendiat_innen, Mitarbeiter_innen mit freien Dienst- oder Werkverträgen sowie Dok­to­rand_innen ohne Anstellungsverhältnis aus. Da das Recht zur Zweitveröffentlichung aus der zur Hälfte öffentlich finanzierten wissenschaftlichen Arbeit erwächst, und nicht aus der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, ist diese Einschränkung nicht nötig.

Das Recht soll auch für Forschungsprojekte, die mindestens zur Hälfte öffentlich finanziert sind gelten. Durch die Einschränkung auf Forschungseinrichtungen werden zB Wissenschaftler_innen an Privatuniversitäten oder an privaten Forschungs­ein­richtungen, die öffentliche Forschungsmittel einwerben schlechter gestellt.

Die Beschränkung auf „periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinende Samm­lungen“ schließt Jahrbücher, Festschriften, Tagungsbände und andere Publikations­formen, die nur einmal erscheinen aus. Es ist nicht einzusehen, warum das Recht auf Zweitveröffentlichung von der Form der Publikation abhängen soll.

Die Wissenschaftsfelder Naturwissenschaft, Technik und Medizin sind wesentlich schnelllebiger als Kultur-, Geistes- und Sozialwissenschaften. Beiträge der erstge­nannten Fächer sind nach einem Jahr bereits häufig schon überholt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen sollte eine entsprechend kürzere Frist von sechs Monaten gelten.

Die „akzeptierte Manuskriptversion“ meint das Dokument, das dem Verlag geschickt wurde, also ein Word- oder sonstiges Office-Dokument. Diese Version weicht zwangs­läufig von der layoutierten, editierten und bereinigten Version, die der Verlag letztlich veröffentlicht ab: Formatierung, Grafiken, redaktionellen Änderungen, Seitenzahlen uä stimmen nicht mehr überein. Damit wird die korrekte Zitierung nach der Zweitver­öffentlichung verunmöglicht, um die Inhalte wissenschaftlich korrekt verwenden zu können, muss erst wieder das Original beschafft werden. Damit ist das Zweitnutzungs-


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