Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 326

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an Änderungen des Weisungsrechts in der jetzigen Form machbar ist! So habe ich es damals formuliert. Was können wir denn wirklich erreichen, was können wir tun, auch im Rahmen des Verfassungsrechtlichen, der uns mehr oder weniger vorgegeben ist? Wir haben nun einmal eine verfassungsrechtliche Vorgabe.

Das, was die Expertengruppe, die wirklich verschiedenste Teilnehmer aus verschie­densten Bereichen der Justiz, des Justizwesens und auch der justiziellen Berufe hatte, vorgeschlagen hat, war letztlich die Erkenntnis, dass man mit dem Weisungsrecht im Rahmen der Fachaufsicht immer wieder tatsächlich eingreifen muss, um Fehlentwick­lungen zu verhindern und ihnen vorzubeugen, dass aber das natürlich auch der parlamentarischen Kontrolle unterliegt. Um diesen Punkt kommt man nicht herum.

Was kann man da machen? Es wird zu Recht – und das entspricht auch mittlerweile meiner praktischen Erfahrung – von der Öffentlichkeit in vielen Fällen von uns verlangt, dass wir eingreifen. Wir tun das dann auch, aber wir tun das in völlig transparenter Form, und das ist der Schlüssel zur Lösung. Das Entscheidende ist, dass man, wenn man eingreifen muss, auch im Interesse eines sinnvollen Ergebnisses im konkreten Fall, das transparent tun muss.

Die Vorschläge der Expertengruppe habe ich ernst genommen und habe sie noch – das gestehe ich zu – weiterentwickelt, in, wie ich glaube, meinem Sinn vernünftig weiterentwickelt, und zwar in mehrerer Hinsicht. Die Expertengruppe hat gemeint, ein Beratungsgremium, dieser Weisungsrat, der aus völlig unabhängigen Experten be­steht – im Übrigen ist auch der Generalprokurator als Vorsitzender dieses Gremiums selbstverständlich weisungsfrei gestellt –, das macht Sinn, das sollte fortgeführt werden. Das ist der richtige Kompromiss zwischen Beibehaltung der Möglichkeit des Eingreifens, um Fehlentwicklungen zu vermeiden, bei voller parlamentarischer Kon­trolle und der Notwendigkeit der Transparenz. (Präsidentin Bures übernimmt wieder den Vorsitz.)

Darüber hinaus haben wir jetzt auch – und insofern wird alles, was bisher gesagt wurde, den Details, den wesentlichen Punkten dieses Entwurfs nicht ganz gerecht – eine drastische Reduzierung der Berichtspflicht nach oben vorgesehen. Das ist ganz, ganz wichtig. In Zukunft werden alle Staatsanwaltschaften, so wie das jetzt bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft der Fall ist, nur noch am Ende ihrer Tätigkeit berichten, wenn es um einen Vorhabensbericht für eine Enderledigung geht. Das ist ein ganz wesentlicher Punkt, denn damit reduziert sich die Zahl der soge­nannten Weisungsakten erheblich.

Der nächste Punkt – und auch das ist ganz, ganz wichtig – ist die Tatsache, dass in Zukunft auch Fälle, in denen es nie eine Weisung gab, die aber eine besondere Öffent­lichkeitswirksamkeit haben, über diesen Weisungsrat geführt werden sollen, damit auch hier Transparenz herrscht. Auch wenn von der ersten bis zur letzten Instanz die Ent­scheidungen völlig einhellig waren und keiner bestreitet, dass das eine richtige Entscheidung war, auch wenn es nie eine Weisung gab, soll die Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, in transparenter Weise nachzuvollziehen, welche Entscheidungen es gab, auf welcher Ebene.

Und der nächste Punkt: Dieser Weisungsrat wird die Möglichkeit haben, seine Ent­scheidung völlig autonom, selbständig und unabhängig zu begründen, nach außen transparent zu machen, unabhängig vom Ministerium. Das ist wichtig.

In weiterer Folge wird es auch bei Einstellungen die Möglichkeit geben, über den Rechtsschutzbeauftragten noch einmal eine gerichtliche Kontrolle herbeizuführen, die man im Falle der Anklageerhebung, wie Sie wissen, ja nicht braucht, weil man dann als Betroffener ohnehin die Möglichkeit hat, einen Einspruch zu machen und die gericht­liche Kontrolle zu erwirken.

 


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