Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 340

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II. In Artikel 1 wird in § 5 Abs 1 im 1. Satz nach der Wortfolge „über eine Konzession nach § 4 Abs. 1 WAG 2007“ die Wortfolge „oder nach § 3 Abs. 1 WAG 2007“ eingefügt.

Begründung

Ad I.

Anhebung der Einzelanlegerbeschränkung von 5.000 auf 30.000 Euro pro Projekt und Jahr: Die vorgesehene Obergrenze von 5.000 Euro, die für Teilbereiche des Crowd­funding und für einen Teil der Anleger vorgeschlagen wird, wird abgelehnt. Grund­sätzlich sollte ein_e Anleger_in selbst die Entscheidung treffen, welche Beträge er /sie in riskantere Veranlagungen investiert. Diese starke Reglementierung erweckt den Eindruck, als wolle man Investor_innen vor sich selbst schützen, anstatt Maßnahmen zur Stärkung der Eigenverantwortung zu ergreifen. Das Beispiel Großbritannien beispielsweise zeigt, dass Crowdinvesting auch ganz ohne persönliche Investitionsbe­schränkungen funktionieren kann bzw. sogar sehr gut funktioniert, ohne dabei den Anlegerschutz zu vernachlässigen. Nicht zuletzt deshalb konnte sich Großbritannien zu dem mit Abstand größten Markt für Equity Based Crowdfunding in Europa entwickeln.

Ad II.

Es entbehrt jeglicher sachlichen Grundlage, weshalb Inhabern einer „großen Kon­zession“ nach § 3 Abs 1 WAG Geschäftsfelder versagt bleiben sollen, die einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen (kleine Konzession) offen stehen. Dies soll durch die Ergänzung in § 5 Abs 1 korrigiert werden.

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Präsidentin Doris Bures: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Ecker. – Bitte.

 


21.45.29

Abgeordnete Cornelia Ecker (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Crowdfunding ist eine relativ neue Finanzierungsform. Mit dieser Methode der Geldbeschaffung lassen sich neue Geschäftsideen und andere Projekte mit Eigenkapital ausstatten. Dabei holen sich die Unternehmen das Kapital nicht von einem Kapitalgeber, sondern von mehre­ren Menschen, von einer Menge an Menschen, der sogenannten Crowd.

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Art von Finanzierungsformen bereits gut funktioniert und sich bewährt hat. Ich stimme hier dem Wirtschaftsminister zu, es handelt sich um eine sinnvolle Ergänzung zu den bereits bestehenden Finanzierungs­formen. Das Alternativfinanzierungsgesetz schafft also die rechtlichen Rahmenbedin­gun­gen und zeigt, dass wir gerade den Start-ups in Österreich einen hohen Stellenwert zugestehen.

Unsere Gesellschaft und auch unsere Wirtschaft basieren auf Innovationen. Gerade für kleine und mittlere Unternehmungen ist das Alternativfinanzierungsgesetz interessant, gerade für jene Betriebe, die etwa nicht am Aktienmarkt vertreten sind. Crowdfunding hat sich insbesondere bewährt, Prototypen zu entwickeln und zur Marktreife zu bringen. Die Investoren sind dabei nicht nur die Geldgeber, sondern auch die Kunden und Interessenten.

Nun zu den Neuerungen dieses Gesetzes im Detail. Die Pflicht zum vollen Kapital­marktprospekt wurde von 250 000 € auf 5 Millionen € erhöht. Dazwischen wird die Prospektpflicht gestaffelt. Für ein Emissionsvolumen zwischen 1,5 Millionen und 5 Mil­lionen € ist in Zukunft nur noch ein vierfacher Prospekt zu erstellen.

 


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