Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll85. Sitzung / Seite 67

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nischen Anlage ist nach dem Stand der Technik zu planen, in Betrieb zu nehmen und gemäß Arbeitsstättenverordnung regelmäßig zu warten.“

2. In Art.1 Z.11 wird in § 17 Abs. 9 das Datum „1. Mai 2018“ durch „1. Jänner 2017“ und das Datum „30. April 2018“ durch „31. Dezember 2016“ ersetzt.

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Danke. (Beifall bei den Grünen.)

11.26

 


Präsident Karlheinz Kopf: Der soeben von Frau Abgeordneter Mückstein einge­brachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut: 

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Eva Mückstein, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesund­heitsausausschusses über die Regierungsvorlage (672 d.B.) über ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucher­schutz (Tabakgesetz), das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsgesetz 1988, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert werden (734 d. B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), sowie weitere Ge­setze geändert werden (672 d.B.), in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsaus­schusses (734 d.B.), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Z.3 erhält der bisherige Abs.4 die Bezeichnung Abs.5.

Abs.4 (neu) lautet:

„(4) Bei Einrichtung eines Raucherraumes ist durch eine raumlufttechnische Anlage zu gewährleisten, dass der Rauch gefiltert und unmittelbar in die Außenluft abgeführt wird. Weiters muss eine automatisch schließende Tür vorhanden sein. Die raumlufttech­nischen Anlage ist nach dem Stand der Technik zu planen, in Betrieb zu nehmen und gemäß Arbeitsstättenverordnung regelmäßig zu warten.“

2. In Art.1 Z.11 wird in § 17 Abs. 9 das Datum „1. Mai 2018“ durch „1. Jänner 2017“ und das Datum „30. April 2018“ durch „31. Dezember 2016“ ersetzt.

Begründung

Zu 1.

Die Regierungsvorlage sieht vor, dass in Hotels und vergleichbaren Beherbergungs­betrieben und in sonstigen Räumen öffentlicher Orte (z.B. Krankenanstalten) Raucher­räume eingerichtet werden können.

 


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