Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll85. Sitzung / Seite 137

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„Scheinunternehmen“ und dass die Scheinunternehmereigenschaft nur an konkreten Anhaltspunkten festgemacht wird.

Natürlich muss die Feststellung, ob ein Scheinunternehmen vorliegt oder nicht, schnell gehen. Wenn das aber ungenau definiert ist oder rechtlich unmögliche Vorausset-zungen postuliert werden, dann könnte es sein, dass da Unternehmen zu Unrecht in Verdacht geraten.

Wie zum Beispiel festgestellt wird, ob Urkunden gefälscht sind – und das wäre so ein Anhaltspunkt, den das Gesetz definiert –, das steht nicht im Gesetz. Ob da Urkun­denfälschung im Sinne des StGB oder ein weiterer Begriff gemeint ist, darf sich jeder selbst zusammenreimen. Und die Frage, ob Arbeitnehmer befragt werden, um zu beurteilen, ob es sich um ein Scheinunternehmen handelt, ist so geregelt, dass das erst nach der Feststellung der Scheinunternehmereigenschaft stattfinden soll. Auch das ist unserer Meinung nach nicht logisch.

Das Vorliegen erheblicher Rückstände hat Kollege Wöginger vorher als Beispiel heran­gezogen. Was nicht im Gesetz festgehalten ist: Wenn ein Unternehmer mit erheb­lichen Rückständen eine aufrechte Zahlungsvereinbarung mit dem Sozialversiche­rungsträger hat und dieser Zahlungsvereinbarung nachkommt, dann muss man auch sicherstellen, dass er nicht in den Verdacht gerät, ein Scheinunternehmer zu sein.

Wenn also nun der Verdacht gefasst wird, es handelt sich um ein Scheinunternehmen, dann erfolgt die Mitteilung an dieses Unternehmen ohne Zustellnachweis. Der Unternehmer hat eine Woche Zeit, dagegen Widerspruch zu erheben, und in dieser einen Woche muss er das persönlich tun. Bitte, diese drei Faktoren zusammen zeigen schon, wie sehr hier der Rechtsschutz ausgehöhlt worden ist. Natürlich muss man den Scheinunternehmen zu Leibe rücken, aber wenn jemand zu Unrecht in den Verdacht kommt, muss er sich dagegen wehren können.

Die Mitteilung ohne Zustellnachweis, eine Woche Zeit, Widerspruch zu erheben, und das nur persönlich – man kann keinen Prokuristen schicken oder sonst einen Bevoll­mächtigten –, das ist unserer Meinung nach überschießend. Und bei den vielen Juristen, die hier im Saal sind, wundere ich mich schon, dass sich bei der vorge­schlagenen Regelung niemand aufregt, was die Rechtsstaatlichkeit betrifft! (Beifall bei den NEOS.)

Darüber hinaus soll eine Sozialbetrugsdatenbank eingerichtet werden, und auch in diesem Zusammenhang sehen wir rechtsstaatlich bedenkliche Elemente, auf die Kollege Alm noch genauer eingehen wird. Die Datenbank braucht diesbezüglich dringend Klarstellungen, wie mit massenhaft vorrätigen Speicherungen umgegangen werden soll. Wir brauchen eine Beschränkung dessen, was da gespeichert wird. Ob die Verdachtsmomente jetzt auf die StGB-Tatbestände von Sozialbetrug beschränkt werden oder ob da auch ganz andere Tatbestände hineinkommen, das gehört geklärt. Schon allein deswegen, um allfälligem Missbrauch einer solchen Datenbank von vornherein entgegenzutreten. Auch müssen die Daten schneller gelöscht werden, wenn sie einmal drinnen sind. Und dass Personen über die Speicherung ihrer Daten informiert werden, erscheint uns eine Selbstverständlichkeit auf dem Weg zum gläsernen Staat, der an die Stelle des gläsernen Bürgers treten soll.

Das Mystery Shopping wurde schon angesprochen. In unserem Abänderungsantrag ist auch vorgesehen, dass die entsprechenden Passagen entfallen. Und wir möchten gerne Abgeordnetem Rasinger die Möglichkeit geben, mit uns gemeinsam gegen das Mystery Shopping zu stimmen. Ich freue mich darauf, dass er seine Ankündigung wahr macht, die er uns medial schon zukommen hat lassen. (Beifall bei den NEOS.)

 


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