betrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz - SBBG) erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, der Artikel III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004, das Firmenbuchgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden und über den Antrag 343/A der Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Änderungsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013, geändert wird (770 d.B.), angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 entfällt in § 2 das Wort „insbesondere“.
2. In Artikel 1 wird in § 5 Abs. 1 die Wortfolge „eines Sozialbetrugsverdachts nach diesen Bestimmungen“ durch die Wortfolge „eines Verdacht auf Sozialbetrug, der ausschließlich auf die Bestimmungen der §§ 153c bis 153e des Strafgesetzbuches beschränkt ist,“ ersetzt.
3. In Artikel 1 wird in § 5 Abs. 1 vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt: „Das Vorliegen eines Verdachts wird von den Kooperationsstellen und der Staatsanwaltschaft gemeinsam beurteilt und erst nach gemeinsamer Prüfung über das Vorliegen eines Verdachts die Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und insbesondere der Austausch von Daten initiiert.“
4. In Artikel 1 wird in § 5 Abs. 6 die Wortfolge „fünf Jahren“ durch „einem Jahr“ ersetzt und am Ende des ersten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge eingefügt „sofern keine entsprechenden Maßnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung des Sozialbetrugsverdachts in Angriff genommen wurden. Sofern Ermittlungen stattfinden bleiben die Daten weiter gespeichert.“
5. In Artikel 1 wird in § 5 Abs. 6 folgender Satz angefügt: „Nach erfolgter Löschung sind die betroffenen Personen von der Dauer, dem Umfang und dem Grund der Speicherung zu informieren.“
6. In Artikel 1 wird in § 8 in Abs. 1 Z 2 folgender Satz angefügt: „Der wirtschaftliche Erfolg kann dabei aber nicht als Kriterium zur Klassifizierung eines Unternehmens als Scheinunternehmen, herangezogen werden.“
7. In Artikel 1 wird in § 8 Abs. 3 die Z4 ersetzt durch „4. Fehlende Fähigkeit zur Glaubhaftmachung, dass jene Personen für die eine Pflichtversicherung besteht, tatsächlich eine Arbeitsleistung verrichten oder verrichtet haben,“.
8. In Artikel 1 wird in § 8 Abs. 3 Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „sofern keine aufrecht Zahlungsvereinbarung besteht.“ hinzugefügt.
9. In Artikel 1 wird in § 8 Abs. 5 das Wort „ohne“ durch „mit“ ersetzt.
10. In Artikel 1 wird in § 8 Abs. 6 das Wort „ohne“ durch „mit“ ersetzt.
11. In Artikel 1 wird in § 8 Abs. 7 das Wort „einer“ durch „zwei“ ersetzt.
12. In Artikel 1 wird in § 8 Abs. 7 wird die Wortfolge „oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin“ ersetzt durch die Wortfolge „, dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin oder Prokuristen und Handungsbevollmächtigte“.
13. In Artikel 1 lautet § 8 Abs. 12 folgendermaßen:
„(12) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheit anzuwenden:
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite