1. Für die Mitteilung nach Abs. 4 gilt § 93 Abs. 3 bis 6 BAO sinngemäß. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Erhebung des Widerspruchs das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.
2. Beschwerden gegen Bescheide nach den Abs. 8 und 9 sind an das Bundesfinanzgericht zu richten.“
14. In Artikel 2 entfällt die Z 4. Die Z 5 bis 22 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4.“ bis „21.“.
15. In Artikel 9 entfällt die Z 2. Die Z 3 bis 11 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „10.“.
Begründung
Der Kampf gegen Scheinunternehmen und damit insbesondere der Kampf gegen Sozialbetrug ist eine gesamtstaatlich wichtige Maßnahme, um fairen Wettbewerb zu garantieren und auch den Schaden durch solche Formen des Sozialbetrugs, für die Sozialversicherungen einerseits und für Arbeitnehmer_innen andererseits, zu minimieren. Dennoch ist auch bei diesen Maßnahmen auf rechtsstaatliche und datenschutzrechtliche Grundlagen Rücksicht zu nehmen und mit adäquatem Augenmaß bei der Festlegung der Maßnahmen zu agieren. Die vorliegende Regierungsvorlage wird rechtstaatliche Grundsätze aus unserer Sicht unzureichend gerecht und birgt die Gefahr eines Generalverdachts gegenüber Unternehmen in sich. Gleichzeitig muss mit dem vorliegenden Entwurf auch die Einrichtung einer Sozialbetrugsdatenbank im Lichte datenschutzrechtlicher Regelungen betrachtet werden. Die gegenwärtige Ausformulierung zur Sozialbetrugsdatenbank und die diesbezüglichen Erläuterungen führen aus unserer Sicht zu einer „Vorratsdatenspeicherung light“, da die rechtliche Handhabung und die Auslöser für die Befüllung der Datenbank unzureichend definiert sind und willkürlichem Verhalten von Seiten der Kooperationsbehörden Tür und Tor öffnen.
zu 1.
Mit der Streichung des Wortes „insbesondere“ wird die demonstrative Aufzählung von Anhaltspunkten eines Sozialbetrugs abschließend ausformuliert, also taxativ. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund wichtig, dass sich als Rechtsfolge dieser Bestimmung wesentliche Konsequenzen ergeben, wie etwas die Speicherung von personenbezogenen Daten. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine abschließende Aufzählung der Anhaltspunkte dringend notwendig, um eine zu weit reichende und ausufernde vorrätige Speicherung von Daten auszuschließen und die Speicherung tatsächlich abhängig von klar definierten Anhaltspunkten und Merkmalen eines möglichen Sozialbetrugs zu machen.
zu 2. und 3.
Die Einrichtung der Sozialbetrugsdatenbank innerhalb des BMF ist in der vorliegenden Form aus mehreren Punkten kritisch zu beurteilen. In der vorliegenden Form liegt, insbesondere aufgrund der Erläuterungen zu § 5 SBBG, eine zu weitreichenden und rechtstaatlich sowie in Bezug auf Grundrechte höchst bedenkliche Speichermöglichkeit vor, da personenbezogene Daten auf Grundlage gesetzlich ungenau definierter Tatbestände und nicht abschließend formulierter Verdachtsmomente langfristig vorrätig gespeichert werden.
Im Gesetz wird zwar in § 5 Abs. 2 definiert, dass solche Daten zu speichern sind, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug im Sinne der §§ 154c bis 153e StGB ergeben. Dies wäre grundsätzlich als eine vertretbare Definition anzusehen,
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