doch die Erläuterungen unterminieren diese Konkretisierung und eröffnen einen Interpretationsspielraum, der überschießenden Datenspeicherung Tür und Tor öffnet.
In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass die Strafbestände der §§ 153c bis 153e StBG auch Verletzungen anderer Bestimmungen betreffen, die in der Zuständigkeit der Kooperationsstellen liegen. Sofern es zu möglichen Verletzungen der Bestimmungen im Zuständigkeitsbereich der Kooperationsstellen kommt, kann gemäß Erläuterungen von einem Vergehen gem. §§ 153c bis 153e StGB ausgegangen werden.
Hiermit wird also der Zugang zur Datenbank ebenso wie ihre Nutzung massiv ausgedehnt, indem „Sozialbetrug“ iSd SBBG den Straftatbeständen iSd §§ 153c bis 153e StBG gleichgehalten wird, wodurch eine enorme Ausweitung des strafrechtlichen Sozialbetrugsbegriffes durchgeführt wird. Damit wird auch die Sammlung von Daten relativ einfach: Es genügt, wenn eine Kooperationsstelle den Verdacht hat, dass Sozialbetrug iSd SBBG vorliegen könnte, um die genannten Daten zu speichern. Dies ist schon problematisch genug, wird aber iVm § 2 SBBG noch weiter ausgedehnt, wo nur demonstrativ aufgelistet wird, was unter Sozialbetrug zu verstehen ist, aber keine abschließenden Bestimmungen formuliert werden.
Zusätzlich ausgehöhlt werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, indem für die Speicherung von Daten schon das Vorliegen eines Verdachts ausreicht, der entweder bei einer Kooperationsstelle oder der Staatsanwaltschaft vorliegt. Insbesondere problematisch ist, dass die Beurteilung über das Vorliegen eines Verdachts von den Kooperationsstellen unabhängig von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft erfolgt und die Datenspeicherung auslöst.
Die mit diesem AÄA vorgeschlagene Änderung führt dazu, dass zur Nutzung der Sozialbetrugsdatenbank tatsächlich nur ein Verdacht auf Sozialbetrug im ausschließlichen Sinne der §§ 153c bis 153e StGB zu verstehen ist, um eine ausufernde Nutzung von Speicherdaten zu unterbinden. Das Vorliegen eines Verdachts auf Sozialbetrug iSd §§ 153c bis 153e StGB beurteilen die jeweilige Kooperationsstelle, die einen Verdacht hegt, und die Staatsanwaltschaft gemeinsam. Erst dann darf eine Speicherung von Daten vorgenommen.
zu 4.
Die Speicherung von personenbezogen Daten in der Sozialbetrugsdatenbank ist auf ein Jahr zu beschränken, sofern keine strafrechtliche Verfolgung des Sozialbetrugsverdachts in Angriff genommen worden ist. Dadurch wird eine vorrätige Speicherung von personenbezogenen Daten unterbunden. Die Behörden sind angehalten, bei einem begründeten Verdacht tatsächlich Ermittlungen einzuleiten. Sollten nach einem Jahr noch Ermittlungen laufen, so sollen die Daten zumindest bis zum Abschluss der Ermittlungen erhalten bleiben.
zu 5.
Aus unserer Sicht ist es nötig, dass Personen informiert werden, falls gegen sie ein Verdacht auf Sozialbetrug bestanden hat, und darüber, dass ihre personenbezogenen Daten gespeichert wurden.
zu 6.
Die Definition, was ein Scheinunternehmen ist und wie ein Verdacht auf Scheinunternehmertum gefasst wird, ist rechtlich unklar. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag verweist in seiner Stellungnahme vor allem auf die „Vorrangigkeit“ in § 8 Abs. 1, denn dieser Begriff könnte eine Verwaltungspraxis erlauben, die bereits bei Nichterzielung des erwünschten wirtschaftlichen Erfolgs die Qualifikation als Scheinunternehmen zulässt. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, einer solchen Verwal-
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