Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll85. Sitzung / Seite 142

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tungspraxis vorzugreifen und das Abstellen auf den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens nicht als Bezugspunkt gelten zu lassen, der eine Klassifizierung als Scheinunternehmen zulässt.

zu 7.

In mehreren Stellungnahmen zum Gesetz wurde problematisiert, dass die „Verwen­dung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unter­nehmen zuzurechnenden Personen“ nicht als Anhaltspunkte für den Verdacht eines Scheinunternehmens taugen. Es ist nämlich offen, wie diese Urkunden oder Beweis­mittel rechtlich zu beurteilen sind, weil die Erläuterungen unklar lassen, ob es sich um neue Rechtsbegriffe handelt oder dieser im Sinne des StGB zu verstehen sind. Falls sie im Sinne des StGB zu verstehen sind, macht es keinen Sinn, diese als Anhalts­punkt zu verstehen, da dann bereits eine strafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung vorzuliegen hätte. Zeitlich gesehen ergibt Z 4 als Anhaltspunkt damit keinen Sinn, da die Anhaltspunkte vor einem strafrechtlichen Verfahren vorgelagert zu betrachten sein sollten.

Wir schlagen deshalb das Vorziehen eines anderen wichtigen Punktes vor, der erst nach Klassifizierung als Scheinunternehmen beurteilt wird, da er aus unserer Sicht ein wesentliches Merkmal bzw. einen Anhaltspunkt zur Feststellung von Scheinunter­nehmertum darstellt: Die Befragung der Arbeitnehmer_innen. Denn laut vorgeschla­genem § 11 Abs. 7 ASVG werden erst bei Feststellung der Scheinunternehmereigen­schaft die Arbeitnehmer_innen befragt und diese müssen gegebenenfalls glaubhaft machen, dass sie tatsächlich eine Arbeitsleistung verrichtet haben. – Diese Glaub­haftmachung muss schon vorab passieren und ein wesentliches Kriterium zur Feststellung des Scheinunternehmens sein.

zu 8.

Die vorgeschlagene Konkretisierung soll verhindern, dass redliche Unternehmen bei Zahlungsrückständen an Sozialversicherungsträger dann keine Sorge vor einer Klassifizierung als Scheinunternehmen haben müssen, sofern eine aufrechte Zah­lungs­vereinbarung besteht und die Rückstände planmäßig zurückgezahlt werden.

zu 9., 10., 11. und 13.

Die Fristen zur Feststellung eines Scheinunternehmens sind rechtstaatlich höchst­bedenklich und ein Angriff auf rechtstaatliche Grundsätze zur Gewährleistung fairer Verfahren. Die vorliegende Regierungsvorlage reduziert den Rechtsschutz auf ein bisher nicht gekanntes Niveau.

Wenn es einen Verdacht auf Bestehen eines Scheinunternehmens gibt, erfolgt eine Mitteilung an das verdächtigte Unternehmen OHNE Zustellnachweis. Gegen diese Mitteilung - falls sie zugeht - kann der Betroffene nur binnen einer Woche Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann ausschließlich durch persönliche Vorsprache erfolgen. Die Kombination von „ohne Zustellnachweis“, Widerspruch binnen einer Woche und nur durch persönliche Vorsprache, sind derartig streng und überzogen, dass man in der Bundesabgabeordnung ihresgleichen vergeblich sucht.

Die mangelhaft ausgestatteten Rechtsmittel sind deshalb zu kritisieren, weil sie in keinem Verhältnis zu jenen Rechtsmitteln stehen, die ansonsten in der Bundes­abgabeordnung zur Verfügung stehen. Statt einer Woche Zeit für einen Widerspruch sind normalerweise 4 Wochen (vgl. § 245 Abs. 1 BAO) vorgesehen. Auch die Frist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beträgt nur zwei Wochen. D.h. werden innerhalb von einer bzw. zwei Wochen ab Feststellung des bloßen Verdachts keine Rechtsmittel erhoben, ist das Unternehmen quasi am Ende. Dass das Fassen eines Verdachts bereits bei geringen Verdachtsmomenten geschehen kann und diese nicht


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