ausreichend definiert sind, trägt zusätzlich zur Problematik der Regierungsvorlage bei. Dass diese geringen Rechtsmittel auch für seriös agierende Unternehmen problematisch sein können und rasch massive Konsequenzen haben können, ist offensichtlich.
„Verdachtsmomente“ können insbesondere gegenüber neu agierenden Unternehmen schnell vorliegen, da es für diese noch keine Erfahrungswerte gibt und es am Beginn, des Bestehens eines Unternehmens, öfter passieren kann, dass es zu (nicht fahrlässigen, nicht vorsätzlichen) Fehlern bei der Anmeldung von Mitarbeitern bzw. bei der Abführung von SV-Beiträgen kommt. Gegen solche Unternehmen kann also sehr schnell der Verdacht eines „Scheinunternehmens“ gefasst werden, womit ein schnelles Ende dieses Unternehmens de facto feststeht.
Die vorgeschlagene Änderung erhöht den Rechtsschutz dahingehend, dass die Unternehmen entsprechende Fristen haben, die auch zulassen, dass seriös agierende Unternehmen Möglichkeiten des Widerspruchs auch tatsächlich in Anspruch nehmen können. Die vorgeschlagenen Fristen orientieren sich größtenteils an den üblichen Fristen der Bundesabgabeordnung.
zu 12.
Durch die wesentliche Einschränkung der persönlichen Vorsprache auf den Rechtsträger bzw. dessen organschaftlichen Vertreter und im Zusammenhang mit den kurzen Widerspruchsfristen, ist es notwendig, dass auch Prokuristen und andere Handlungsbevollmächtigte diese Vorsprache machen können, damit für das Unternehmen ein Widerspruchsrecht nicht zu stark eingeschränkt wird.
zu 14.
Mystery-Shopping bei Ärzten ist Ausdruck eines Generalverdachts gegenüber dieser Berufsgruppe. Es handelt sich also um ein sensibles Thema, da durch diesen Eingriff das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient wesentlich beeinträchtigt wird.
Zur Bekämpfung ungerechtfertigter Krankschreibungen gibt es aber auch andere Möglichkeiten. Es sollten dazu aber bestehende Möglichkeiten angewendet werden: Beispielsweise kann anhand von Umsatzzahlen geprüft werden, ob Vertretungszahlen (oder auch Krankmeldungen) das Geschäftsvolumen der Arztpraxis unzulässig vergrößern bzw. für die Größe einer Arztpraxis zu groß sind. Diese Möglichkeiten werden von den SV-Trägern zu wenig stark wahrgenommen. Bevor neue Überwachungsmaßnahmen umgesetzt werden, sollten bestehende Möglichkeiten zur Kontrolle besser genutzt werden.
zu 15.
Die gegenwärtig gültige Fassung des § 13l BUAG sieht vor, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zwei Jahre vor Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes mindestens 30 Wochen im Baubereich beschäftigt war. D.h. mit der noch gültigen Regelung wird flexibel auf Ansprüche auf Alterspensionen eingegangen. Dies ist besonders wichtig, da der Zugang zu Alterspensionen teilweise eingeschränkt wurde. Die bestehende Bestimmung geht flexibel auf verschiedene Alterspensionsmöglichkeiten ein.
Die vorgeschlagene Regelung der Regierungsvorlage würde das Erreichen eines Anspruchs auf Überbrückungsgeld wesentlich erleichtern, in dem der Beobachtungszeitraum mit dem 56. Geburtstag beginnt und beliebig ausgedehnt werden kann. Damit ist der Anspruch auf Überbrückungsgeld deutlich einfacher zu erwerben. Gerade im
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite