Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll85. Sitzung / Seite 155

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fend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Änderungsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013, geändert wird (770 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG) erlassen sowie weitere Gesetze geändert werden, in der Fassung des Berich­tes des Sozialausschusses (770 d.B.), wird wie folgt geändert:

1. Art 2 Z 3 entfällt.

2. In Art 2 Z 4 entfällt § 32a.

3. In Art 2 Z 21 entfällt in § 692 Abs. 1 die Zeichenfolge „31 Abs. 5 Z 12, 32a samt Überschrift,“.

Begründung

Vorab ist zu betonen, dass Sozialbetrug im Gesundheitswesen mit geeigneten und gerechtfertigten Mitteln bekämpft werden soll. In jeder Berufsgruppe gibt es schwarze Schafe, die mit entsprechenden Mitteln ausfindig gemacht und zur Verantwortung gezogen werden sollen. Die Sozialversicherungsträger sind auch jetzt schon berech­tigt, gegen nicht gesamtvertragskonforme Vorgehensweise ihrer Vertragspart­nerInnen vorzugehen bzw. ihre VertragspartnerInnen zu überprüfen.

Zusätzlich zu den bestehenden Möglichkeiten sollen die Sozialversicherungsträger künftig ermächtigt werden, ihre Prüforgane mit gefakten e-cards auszustatten. Kon­trollen durch TestpatientInnen mit diesen e-cards wären sodann bei „begründetem Verdacht“ auf nicht rechts- oder gesamtvertragskonforme Vorgangsweise der Vertrags­partnerIn und darüber hinaus aufgrund eines Stichprobenplans möglich. Mit soge­nannten „mystery checks“ will die Sozialversicherung künftig gegen unrichtige Krankenstandsbestätigungen und gegen „Abrechnungsbetrug“ vorgehen.

Die gesetzlich sanktionierte Bespitzelung von VertragspartnerInnen der Kassen und deren PatientInnen scheint aber nicht nur völlig überzogen, sondern auch komplett unausgegoren. Es stellen sich viele offene Fragen, während eines bereits von Anfang an klar ist: Eine solche Regelung erschüttert das Vertrauensverhältnis zwischen den PatientInnen und ihren BehandlerInnen grundlegend. Vertrauen ist die Grundlage der ÄrztIn-PatientIn-Beziehung und die Voraussetzung für eine gelingende medizinische Behandlung. 

Vorrangig stellt sich auch die Frage, wozu eine derart drastische Maßnahme überhaupt notwendig ist. Auch ohne Spitzel in Arztpraxen hat die WGKK im Jahr 2012 382 Fälle von Malversationen und falschen Abrechnungen durch Ärzte und andere Vertrags­partner festgestellt, 4 Vertragspartner wurden im Jahr 2012 gekündigt. Die Kranken­kassen haben also eine Fülle von Aufzeichnungen sowohl über die Versicherten als auch über die VertragsnehmerInnen, aus denen sich Unregelmäßigkeiten und darauf­folgend Kontrollmaßnahmen ableiten lassen. 

Die Krankenkassen dürfen auch den Gesundheitszustand des/der Erkrankten durch ihre KontrollärztInnen überprüfen und anlässlich dieser Kontrolluntersuchungen erhe­ben, wie und in welcher Form die Behandlung stattgefunden hat und ob die Verschrei­bungen und abgerechneten Leistungen mit dem Krankheitsbild des/der PatientIn übereinstimmen bzw. bezogen auf das Krankheitsbild angemessen sind. Ist das nicht


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