Ich finde auch, dass es ein großer Unterschied ist, ob es um Testkäufer bei LIBRO oder um Testpersonen in Apotheken geht, denn schon eine einzige Verfehlung kann zu einem Vertragsentzugsverfahren führen. Es geht somit schließlich oft um nicht weniger als um die berufliche Existenz von VertragsnehmerInnen der Kassen.
Was mich wirklich daran stört, ist, dass diese Bestimmung, wie ich finde, schon totalitäre Züge annimmt. Das sind Elemente einer Willkürherrschaft. Ich finde, selbst wenn man jemanden verdächtigt, hat dieser das Recht, nach rechtsstaatlichen Prinzipien behandelt zu werden. Also auch Verdächtige müssen die Möglichkeit haben, sich zu rechtfertigen und Stellung zu nehmen. (Beifall bei den Grünen.)
Dafür gäbe es viele geeignete Mittel, die die Krankenkassen jetzt schon anwenden, und man kann durchaus auch an modernere Formen der Konfliktregelung wie etwa Mediation oder Schlichtung denken. So ein Spitzelwesen und solche drastischen Maßnahmen im Gesundheitswesen einzuführen, ist hingegen inakzeptabel. Ich bringe deshalb folgenden Antrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Eva Mückstein, Freundinnen und Freunde
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG) erlassen sowie weitere Gesetze geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Sozialausschusses (770 d.B.), wird wie folgt geändert:
1. Art 2 Z 3 entfällt.
2. In Art 2 Z 4 entfällt § 32a.
3. In Art 2 Z 21 entfällt in § 692 Abs. 1 die Zeichenfolge „31 Abs. 5 Z 12, 32a samt Überschrift,“.
*****
Danke. (Beifall bei den Grünen.)
15.43
Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Eva Mückstein, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Sozialausschusses über die Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG) erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, der Artikel III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004, das Firmenbuchgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden und über den Antrag 343/A der Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen betref-
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