Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung / Seite 85

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Lugar, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Approbation von nicht-gegenderten Schulbüchern“

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 2: Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (681 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsge­setz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wer­den (746 d.B.)

§14 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz besagt, dass Unterrichtsmittel (z.B. Schulbücher) Hilfsmittel sind, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Un­terrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.

Basierend auf §14 und §15 des Schulunterrichtsgesetzes gibt es Kriterien in der Ver­ordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung dieser Unterrichts­mittel, die unter anderem eine Beurteilung bezüglich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Erziehung zur partnerschaftlichen Gestaltung der gesellschaft­lichen Entwicklungen vorsehen. Gleichzeitig hat das zu beschließende Gutachten die Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse gemäß §14 Abs. 2 zu enthal­ten, insbesondere hinsichtlich der sprachlichen Gestaltung und der guten Lesbarkeit.

Im Jahr 1999 wurde erstmals ein Leitfaden zur Darstellung von Frauen und Männer in Unterrichtsmitteln, wie etwa in Schulbüchern, erstellt, der Leitfaden wurde vom Bun­desministerium im Jahr 2012 aktualisiert. In der Öffentlichkeit übliche, vom Ministerium so bezeichnete, „Sparschreibungen“ sollen im Unterstufen-Unterricht und in Schulbü­chern der Unterstufe nicht, in der Oberstufe in Sprachlehrbüchern thematisiert und in anderen Oberstufen-Schulbüchern in der Öffentlichkeit üblichen Formen der geschlech­tergerechten Schreibweise verwendet werden.

Nun ist es so, dass die Schulpraxis dem nicht entspricht bzw. die Schulbücher, die Schulbuchverlage und die Schulbuchautoren der Verordnung nicht entsprechen kön­nen.

Es werden auch bei Schulbüchern in der Unterstufe Sparschreibungen verwendet, es werden auch bei Sprachlehrbüchern in der Unter- und Oberstufe Sparschreibungen nicht nur thematisiert, sondern mit und ohne Thematisierungen verwendet und es ist alles andere als klar, welche die in der Öffentlichkeit üblichen geschlechtergerechten Schreibweisen sind.

Schulbücher sollten aktuell und verlässlich sein, sie sollten nicht durchgesetzte Schreib­weisen nicht selbst durchsetzen wollen, sondern, adäquat den Wörterbüchern, dem Regelgebrauch folgen (wie er derzeit im amtlichen Regelwerk von 2006 festgelegt ist). In der Literatur, in den Medien, in den EU-Arbeitssprachen, im Amtsblatt der EU, im in­ternationalen Schriftverkehr sind keine zweigeschlechtlichen Kurzschreibweisen zu finden – größtenteils auch keine ausgeschriebenen. In jüngeren österreichischen Ge­setzen, Verordnungen und Erlässen wird die Nennung beider Geschlechter unsyste­matisch bzw. exemplarisch in einzelnen Gesetzespassagen ausgeführt, manchmal mit variierenden Kurzschreibweisen, manchmal ausgeschrieben, manchmal auch gar nicht, manchmal mit Ein- und mit Mehrzahlen.

Zudem ist uns aus Verlagskreisen bekannt, dass seit dem Jahr 2012 Schulbücher, die nicht gegendert sind, grundsätzlich nicht mehr approbiert werden, obwohl die Verord­nung keine konkreten Angaben zum Gendern in Schulbüchern vorsieht.

 


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