Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung / Seite 146

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Österreich-Konvent hingewiesen. Bis jetzt ist diese dringend notwendige Änderung lei­der noch nicht in die politische Tat umgesetzt worden.

Eine solche Neuregelung würde, wie der Rechnungshof schon in seinen Berichten Rei­he Bund 2004/7, 2006/12 und 2007/16 festgestellt hat, seine Zuständigkeit auch in die­sen Fällen eindeutig regeln, in denen das betreffende Unternehmen zwar nach den gel­tenden Vorschriften der Zuständigkeit durch den Rechnungshof unterliegt, die für die Kon­trolle erforderlichen Syndikatsverträge allerdings oftmals nicht bekannt oder schwer zu­gänglich sind – was den gebotenen Nachweis der Prüfungszuständigkeit des Rech­nungshofes auch in einem allfälligen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach Artikel 126a B-VG sehr erschwert. Diese teilweise langen und aufwendigen Verfahren können durch die Absenkung des maßgeblichen Schwellenwerts auf 25% vermieden wer­den.

Weiters begründet – im Gegensatz zur Rechtslage vor 1977 – auch die Übernahme von Ertrags- und Ausfallhaftungen durch die öffentliche Hand für Unternehmen bzw. Privatrechtssubjekte keine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes. Zur Übernah­me von Haftungen zählen etwa:

Bundeshaftungen zu Gunsten einer ClearingsteIle

Haftungen als Bürge oder als Bürge und Zahler (d.h. Wahlmöglichkeit des Kreditge­bers/der Kreditgeberin die Forderung bei Zahlungsrückständen beim Hauptschuldner/
bei der Hauptschuldnerin oder gleich beim Bürgen/bei der Bürgin einzutreiben)

Garantien für von Kreditinstituten ausgegebenen Wertpapieremissionen

die Übernahme von Haftungen (Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbind­lichkeiten des betroffenen Rechtsträgers bzw. Verbindlichkeiten gegenüber dem betrof­fenen Rechtsträger

direkte Zuführung von Mitteln an betroffene Unternehmen bzw. Erleichterung der Mit­telzufuhr durch Dritte

der Erwerb gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen und

die Übernahme einer Bundeshaftung für die Verpflichtungen von Sicherungseinrichtun­gen der Banken nach Maßgabe einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung, falls die­se Sicherungseinrichtungen die Auszahlung der gesicherten Ansprüche nicht voll leis­ten können.

Auch ist es dem Rechnungshof bis dato verwehrt die Gebarung von gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen, unabhängig von Beteiligungsverhältnissen der öffentlichen Hand, zu überprüfen. Diese Wohnbauvereinigungen erhalten jedoch Milliarden Euro an öf­fentlichen Förderungen und sind von Ertragssteuern befreit.

Laut dem EU-Finanzbericht 2012 erhielt Österreich 1,856 Mrd. Euro an EU-Mitteln. An sogenannten Direktzahlungen der EU flossen an öffentliche und private Einrichtungen sowie natürliche Personen Mittel in der Höhe von 283,6 Mio. Euro. Diese fallen nicht in die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes. Sinnvoll wäre es daher, auch Direktzah­lungen der EU in die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes einzubeziehen, um auch in solchen Fällen Aussagen über die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes von Gemeinschaftsmittel treffen zu können. Die Republik Österreich als Mit­glied und Nettozahlerin der EU sollte ein vitales Interesse daran haben, dass die EU-Mittel wirtschaftlich und wirksam verwendet werden.

Die Prüfkompetenz des Rechnungshofs ist derzeit auch im Bereich der Gemeinden stark beschränkt. Aus eigener Initiative darf der Rechnungshof nur in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern tätig werden, was nur auf 86 der insgesamt 2.102 Ge­meinden in Österreich zutrifft. Die in diesem Bereich bestehende Kontrolllücke sollte


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