Österreich-Konvent hingewiesen. Bis jetzt ist diese dringend notwendige Änderung leider noch nicht in die politische Tat umgesetzt worden.
Eine solche Neuregelung würde, wie der Rechnungshof schon in seinen Berichten Reihe Bund 2004/7, 2006/12 und 2007/16 festgestellt hat, seine Zuständigkeit auch in diesen Fällen eindeutig regeln, in denen das betreffende Unternehmen zwar nach den geltenden Vorschriften der Zuständigkeit durch den Rechnungshof unterliegt, die für die Kontrolle erforderlichen Syndikatsverträge allerdings oftmals nicht bekannt oder schwer zugänglich sind – was den gebotenen Nachweis der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes auch in einem allfälligen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach Artikel 126a B-VG sehr erschwert. Diese teilweise langen und aufwendigen Verfahren können durch die Absenkung des maßgeblichen Schwellenwerts auf 25% vermieden werden.
Weiters begründet – im Gegensatz zur Rechtslage vor 1977 – auch die Übernahme von Ertrags- und Ausfallhaftungen durch die öffentliche Hand für Unternehmen bzw. Privatrechtssubjekte keine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes. Zur Übernahme von Haftungen zählen etwa:
Bundeshaftungen zu Gunsten einer ClearingsteIle
Haftungen als Bürge oder als Bürge und Zahler
(d.h. Wahlmöglichkeit des Kreditgebers/der Kreditgeberin die
Forderung bei Zahlungsrückständen beim Hauptschuldner/
bei der Hauptschuldnerin oder gleich beim Bürgen/bei der Bürgin
einzutreiben)
Garantien für von Kreditinstituten ausgegebenen Wertpapieremissionen
die Übernahme von Haftungen (Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbindlichkeiten des betroffenen Rechtsträgers bzw. Verbindlichkeiten gegenüber dem betroffenen Rechtsträger
direkte Zuführung von Mitteln an betroffene Unternehmen bzw. Erleichterung der Mittelzufuhr durch Dritte
der Erwerb gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen und
die Übernahme einer Bundeshaftung für die Verpflichtungen von Sicherungseinrichtungen der Banken nach Maßgabe einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung, falls diese Sicherungseinrichtungen die Auszahlung der gesicherten Ansprüche nicht voll leisten können.
Auch ist es dem Rechnungshof bis dato verwehrt die Gebarung von gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen, unabhängig von Beteiligungsverhältnissen der öffentlichen Hand, zu überprüfen. Diese Wohnbauvereinigungen erhalten jedoch Milliarden Euro an öffentlichen Förderungen und sind von Ertragssteuern befreit.
Laut dem EU-Finanzbericht 2012 erhielt Österreich 1,856 Mrd. Euro an EU-Mitteln. An sogenannten Direktzahlungen der EU flossen an öffentliche und private Einrichtungen sowie natürliche Personen Mittel in der Höhe von 283,6 Mio. Euro. Diese fallen nicht in die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes. Sinnvoll wäre es daher, auch Direktzahlungen der EU in die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes einzubeziehen, um auch in solchen Fällen Aussagen über die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes von Gemeinschaftsmittel treffen zu können. Die Republik Österreich als Mitglied und Nettozahlerin der EU sollte ein vitales Interesse daran haben, dass die EU-Mittel wirtschaftlich und wirksam verwendet werden.
Die Prüfkompetenz des Rechnungshofs ist derzeit auch im Bereich der Gemeinden stark beschränkt. Aus eigener Initiative darf der Rechnungshof nur in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern tätig werden, was nur auf 86 der insgesamt 2.102 Gemeinden in Österreich zutrifft. Die in diesem Bereich bestehende Kontrolllücke sollte
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