Verwendung von EU-Mitteln, die direkt an die Förderungsempfänger ausbezahlt werden (sogenannte Direktzahlungen der EU);
Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern.“
*****
Das sind, glaube ich, wesentliche Punkte, und ich ersuche um Unterstützung.
Abschließend sage auch ich noch Danke für die wirklich interessante Ausschussgestaltung den Kolleginnen und Kollegen, den Mitarbeitern der Parlamentsdirektion und auch den Mitarbeitern des Stenographischen Protokolls; insbesondere die Sitzung mit Herrn Bock war ja doch eine Herausforderung, auch für die Protokollanten. – Ich danke. (Beifall bei der FPÖ sowie bei Abgeordneten von Grünen und NEOS.)
16.27
Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Zanger soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
des Abgeordneten Wolfgang Zanger und weiterer Abgeordneter
betreffend Ausweitung der Prüfungskompetenz des Rechnungshofes
eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 6. Bericht des Rechnungshofausschusses über den Bericht des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses gemäß § 32e Abs. 4 GOG betreffend Durchführung des Verlangens der Abgeordneten Wolfgang Zanger, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen auf Prüfung der Gebarung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (bzw. des Bundeskanzleramtes in der Zuständigkeit des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien) sowie der im Eigentum des Bundes stehenden Bundestheater-Holding GmbH (649 d.B.): in der 86. Sitzung des Nationalrates, XXV. GP, am 9. Juli 2015.
Es besteht dringend die Notwendigkeit, die in mehreren Bereichen der externen öffentlichen Finanzkontrolle gegebenen Kontrolllücken zu schließen und dem Rechnungshof eine Kontrollbefugnis einzuräumen.
Für die Kontrolle wirtschaftlicher Unternehmen durch den Rechnungshof ist derzeit entweder eine mindestens 50 % ige Beteiligung, oder eine gleichzuhaltende tatsächliche Beherrschung durch die öffentliche Hand (Bund, Länder, Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern oder RH-unterworfene Rechtsträger) vorgesehen. So zeigt ein internationaler Vergleich von entsprechenden Zuständigkeitsregelungen etwa, dass im Unternehmensbereich eine Prüfungszuständigkeit von Einrichtungen der externen öffentlichen Finanzkontrolle bereits bei jedweder Beteiligung der öffentlichen Hand besteht (wie bspw. der Obersten Rechnungskontrollbehörden von Ungarn und Polen). Aber auch auf nationaler Ebene ist in mehreren Bundesländern das Beteiligungsausmaß zur Auslösung einer Prüfung herabgesetzt. So haben die Länder Burgenland, Kärnten, Salzburg und Steiermark eine Kontrolle von Unternehmen durch den Landesrechnungshof schon ab einer 25% igen Beteiligung vorgesehen. Eine entsprechende Prüfungskompetenz sollte auch für den Bundesrechnungshof vorgesehen werden und in Artikel 126b Abs. 2, Artikel 127 Abs. 3 und Artikel 127a Abs. 3 B-VG sowie in § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 RHG somit die Wortfolge in "25 vH" anstelle von "50 vH" geändert werden. Auf die Herabsetzung des Beteiligungserfordernisses wurde auch schon 2005 im
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