Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung / Seite 89

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definitiv im Gesetz drinnen: „Die Zahl soll jedenfalls 1,5 % der Wohnbevölkerung be­tragen.“ „Soll“ – also wenn man das Wort „soll“ im Gesetz liest, weiß man schon, dass es sich nicht um eine zwingende Bestimmung handelt.

Der nächste Satz sagt bereits: „Die Bundesregierung hat das Vorliegen des Bedarfs durch Verordnung festzustellen.“ Das bedeutet, dass wir hier im Parlament das nicht mehr sehen! Kein Gesetzgeber sieht das mehr! Die Anhebung dieser Prozentzahl wird per Verordnung erlassen.

Wenn wir für heuer hier den Wert von 1,5 Prozent beschließen, dann kann das bereits etwa 100 000 Personen betreffen. Das entspricht ziemlich genau dem, was alleine im heurigen Jahr notwendig wird. Im nächsten Jahr kann dieser Wert einfach auf drei Pro­zent und dann auf was auch immer angehoben werden. Das muss man den Menschen sagen! Das ist erst der Beginn. Es steht ausdrücklich im Gesetz drinnen, es ist so vorgesehen – ausdrücklich vorgesehen! –, dass diese Zahl massiv angehoben wird. Dies würde eine Belastung der Gemeinden bedeuten und nicht dem entsprechen, was uns heute vorgegaukelt wird. (Beifall bei der FPÖ.)

Nächster Punkt: Es kann auf bundeseigene Liegenschaften zugegriffen werden. Heute hat der Klubobmann Schieder in der „Wiener Zeitung“ geschrieben, dass nur auf Lie­genschaften im Eigentum des Bundes zugegriffen werden kann. – Das ist falsch, das steht im Gesetz anders, denn es steht drinnen, dass solche Grundstücke, die dem Bund … (Abg. Schieder: Ich habe das zwar nicht so geschrieben, aber …!) – Das steht genau so in der heutigen „Wiener Zeitung“. Ich habe es mir extra angeschaut, weil es mich gewundert hat, dass Sie so ungenau formulieren, aber vielleicht können Sie es im Nachhinein noch korrigieren. Es steht nämlich ausdrücklich im Gesetz, dass es um Grundstücke geht, „die im Eigentum des Bundes oder diesem zur Verfügung stehen“.

„Zur Verfügung stehen“ bedeutet, dass ich alles anmieten kann, und dann steht es mir zur Verfügung. Dadurch kann ich in der Gemeinde sehr wohl machen, was ich will! Das ist also der nächste Punkt. Bitte stellen Sie also nicht immer die Behauptung auf, es gehe nur um Liegenschaften, die schon im Bundeseigentum sind! Nein, der Bund kann jederzeit Liegenschaften anmieten, dann stehen sie ihm zur Verfügung, und dann kann er alles machen. (Abg. Glawischnig-Piesczek: Nein, man kann auch anmieten, selbst­verständlich!)

Der nächste Punkt betrifft die Höchstzahl: Pro Grundstück können 450 Personen auf­genommen werden. Den Sinn dieser Bestimmung habe ich überhaupt nicht durch­schaut. (Abg. Glawischnig-Piesczek: Nachdenken!) Es wird nicht darauf eingegan­gen, wie groß ein Grundstück ist. Es gibt Grundstücke, die sind 3 Quadratmeter groß, und andere, die 30 000 Quadratmeter groß sind. (Zwischenruf des Abg. Wöginger.) Dennoch können wir „pro Grundstück“ 450 Personen aufnehmen. Es gibt also keinen Richtwert pro Quadratmeter Fläche oder Vergleichbares – das gibt es ja manchmal, dass je nach Wohnnutzfläche eine bestimmte Personenanzahl aufgenommen werden kann. (Abg. Darmann: Hauptsache keine …!) Diese „großartige“ Vorschrift findet sich in einem Bundesverfassungsgesetz. Man merkt, dass Panik am Werk ist, wenn sich sol­che Formulierungen in Gesetzen finden.

Also pro Grundstück 450 Personen – oder weiß jemand nicht, was ein Grundstück ist? Schließlich besteht eine Liegenschaft oft aus mehreren Grundstücken, auch das muss man berücksichtigen. Wenn meine Liegenschaft also zwei Grundstücke umfasst, kann ich 900 Personen aufnehmen? (Zwischenruf der Abg. Glawischnig-Piesczek.)

Es tut mir leid, aber dieses Gesetz ist dermaßen schlecht formuliert, das ist wirklich nicht zu fassen!

Letzter Punkt: Wie kann der Bund durchgreifen? Im Gesetz steht ausdrücklich drinnen, dass keinerlei Genehmigungen, Verfahren oder etwas Vergleichbares erforderlich sind. Der Bund kann das durchführen. (Abg. Glawischnig-Piesczek: Falsch!) – Nein, das steht


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