schlag der Expertengruppe, im Rahmen derer sich viele Experten, auch Verfassungsrechtsexperten, damit befasst haben, wie man das Weisungsrecht verbessern kann, nicht enthalten – in allen Fällen, in denen ein außergewöhnliches Interesse der Öffentlichkeit an der Strafsache besteht – dies insbesondere bei wiederholter und überregionaler medialer Berichterstattung oder wiederholter öffentlicher Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei oder aus Befangenheitsgründen – und der Bundesminister für Justiz die Befassung des Weisungsrates für erforderlich hält.
Was heißt das? Sie können mir glauben, es tut mir wirklich leid, dass wir diese Rechtslage noch nicht haben. Ab 1. Jänner 2016 haben wir sie aber, und dann ist es so, dass alle Fälle wie jene, die die vorliegende Anfrage betreffen, über den Weisungsrat laufen müssen, egal, ob es eine Weisung gibt oder nicht. Und das war mir so wichtig – wegen der Transparenz, die ich damit erzeuge. Auch dann, wenn von unten bis oben alles klar ist in der Entscheidung, ist es wichtig, dass es ein unabhängiges Gremium gibt, das noch einmal die Angelegenheit überprüft. Und das wird für all diese Fälle gelten – auch für alle Fälle, in denen es um die Frage geht, ob ein Auslieferungsbegehren an eine gesetzgebende Körperschaft, an einen gesetzlichen Vertretungskörper zulässig ist oder nicht. Das wird alles über den Weisungsrat laufen müssen, ja selbstverständlich.
Es wird in Zukunft nicht mehr notwendig sein, in diesen Fällen überhaupt entsprechende Vorlagen zu machen. Auch wichtig ist, dass ja mit diesem neuen Recht auch eine wirklich erhebliche Einschränkung der Berichtspflichten verbunden ist. Sie wissen, die WKStA muss schon jetzt während der Ermittlungen nicht berichten. Im konkreten Fall haben wir eben noch die rechtliche Regelung bis 1. Jänner 2016, dass die Auslieferungsbegehren an gesetzliche Vertretungskörper berichtspflichtig sind. Sie werden es dann mit der Neuregelung nicht mehr sein, und ich sage Ihnen ganz offen, ich bin froh darüber, weil mir die Transparenz wirklich wichtig ist.
Nun, diese schutzwürdigen Interessen, die ich beachten muss – wenn ich jetzt versuche, einige Fragen im Detail zu beantworten, soweit es geht –, finden Sie normiert in § 35b des Staatsanwaltschaftsgesetzes, relativ neu geregelt. Es geht da eben schon auch darum, dass man Persönlichkeitsinteressen, den Schutz von Grundrechten wirklich ernst nehmen und auch wahrnehmen muss. Das bindet mich jetzt natürlich auch, wenn ich in weiterer Folge auf die Detailfragen eingehe.
Was jetzt die Frage der Auslieferung von Abgeordneten durch gesetzliche Vertretungskörper aufgrund einer Anfrage einer Staatsanwaltschaft betrifft, möchte ich noch eines hier sagen, weil das etwas zu wenig bekannt ist: Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Strafprozessrechts, die mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten ist, haben wir ja auch eine Neuregelung bezüglich der Definition der Begriffe Verdächtigter und Beschuldigter bekommen. Wir wollten das bewusst und aus guten Gründen eingeschränkt wissen. Wir wollten nicht, dass jemand nur aufgrund einer Anzeige – sei sie auch anonym – sofort den Beschuldigtenstatus bekommt.
Das war im rechtsstaatlichen Interesse aller Betroffenen. Jedem von uns kann das passieren. Jedem von Ihnen kann es passieren, dass plötzlich ein Auslieferungsbegehren gestellt werden soll. (Abg. Walter Rosenkranz: Eine Anzeige vom Pilz ...!) Aber ich wollte das nur zur Erklärung sagen, weil das zu wenig bekannt ist. Das muss man bei all diesen Verfahren schon auch mitberücksichtigen. Wir haben den Begriff des Beschuldigten aus rechtsstaatlichen Gründen eingeschränkt, und das ist mit 1. Jänner 2015 schon in Kraft getreten.
Das gesagt habend, mit all den Einschränkungen, die vor allem verfassungsrechtlich vorgegeben sind, möchte ich Ihnen jetzt zu den Fragen 1 bis 8 Folgendes mitteilen:
Es geht in diesem Fall – und es ist ja auch der Anfrage vieles an Details zu entnehmen – darum, dass im Zuge einer Durchsuchung im Ermittlungsverfahren gegen meh-
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite