tionen durch die Vorlage eines sogenannten Demokratiepakets aus, das seinen Namen nicht verdiente. Der Entwurf zur direkten Demokratie sah lediglich eine aufgewertete parlamentarische Behandlung von Volksbegehren vor. Weiters sollte die Online-Unterstützung von Volksbegehren und eine sogenannte „Bürgeranfrage“ ermöglicht werden.
Oppositioneller Kompromiss 2013
Um trotz dieser diametralen Auffassungsunterschiede – hier Forderung nach Volksgesetzgebung, da kein echter Ausbau der direkten Demokratie – zu einer Weiterentwicklung der direkten Demokratie zu kommen, präsentierten die Oppositionsfraktionen (BZÖ, Grüne und FPÖ) im Mai 2013 einen oppositionellen Kompromiss in der Form einer Punktation, der von der Parlamentsdirektion in einen Gesetzesentwurf gegossen wurde. Wesentlicher Inhalt: Wenn ein Volksbegehren (in Form eines Gesetzesentwurfs) von 4 % der Wahlberechtigten unterstützt wird und der Nationalrat kein entsprechendes Gesetz beschließt, muss zwingend eine Volksbefragung (über den vorgelegten Gesetzestext) durchgeführt werden. Erstellt der Nationalrat einen Alternativentwurf, ist auch dieser der Volksbefragung zu unterziehen. Die Initiatorinnen und Initiatoren des Volksbegehrens können jedoch auf die Volksbefragung verzichten. Inhaltlichen Schranken werden nicht aufgestellt. Den Initiatorinnen und Initiatoren wie den Unterstützern und Unterstützerinnen wird jedoch insofern eine Hilfestellung gereicht, als von der Parlamentsdirektion ein Rechtsgutachten erstellt wird, ob der Gesetzesentwurf mit den Grund- und Menschenrechten sowie mit den unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar ist oder ob rechtstechnische Unstimmigkeiten vorliegen. Wird der Gesetzesentwurf nicht zurückgezogen, ist ein „negatives“ Gutachten jedenfalls in der sogenannten Volksbefragungsbroschüre wiederzugeben. Diese verpflichtende Volksbefragungsbroschüre ist ein ganz wesentliches Instrument zur Hebung der sachlichen Auseinandersetzung vor der Volksbefragung. Sie muss die Standpunkte des Volksbegehrens, der zuständigen Regierungsmitglieder und der Parlamentsklubs objektiv darlegen und ist allen Haushalten zuzuschicken.
Gesetzesentwurf 2013 (Kompromiss SPÖ, ÖVP, Grüne)
Im Juni 2013 schien schließlich eine Einigung greifbar, als SPÖ und ÖVP mit den Grünen einen Kompromiss schlossen, der zu einem gemeinsamen gesamtändernden Abänderungsantrag führte. Demnach sollte eine Volksbefragung durchgeführt werden, wenn ein Volksbegehren von 10 % (bzw. 15 % bei Verfassungsänderungen) der Wahlberechtigten unterstützt wurde. Der Volksbefragung wurden inhaltlich und strukturell bedingte Grenzen gesetzt. Verstößt der vorgelegte Gesetzestext gegen Grundrechte, das EU- oder das Völkerrecht, ist eine Volksbefragung darüber ausgeschlossen. Dies wird nach einem Gutachten von der Bundeswahlbehörde entschieden. Die Initiatorinnen und Initiatoren können jedoch den Verfassungsgerichtshof anrufen. Anders als beim oppositionellen Kompromiss liegt es nicht in den Händen der Initiatorinnen und Initiatoren auf eine Volksbefragung zu verzichten. Eine Volksbefragung hat immer dann stattzufinden, wenn der Nationalrat den Volksbegehrenstext nicht beschließt. Dieser Gesetzesentwurf wurde im Sommer 2013 einem Begutachtungsverfahren unterzogen.
Begutachtungsverfahren 2013
Im Zuge des Begutachtungsverfahrens sprachen sich nur wenige Stellen entschieden gegen den Ausbau der direkten Demokratie in Form des Gesetzesentwurfs aus, darunter allerdings die Präsidentschaftskanzlei, der Verwaltungsgerichtshof, die Industriellenvereinigung und der Gewerkschaftsbund. Mehr als doppelt so viele Stellen begrüßten den verfolgten Ansatz zum Ausbau der direkten Demokratie, entweder vollständig (z.B. Rechtsanwalts- und Notariatskammer) oder mit der Forderung nach weiteren Sicherheitsmaßnahmen wie etwa zusätzlichen Themenverboten (insbesondere Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg). Einige zivilgesellschaftliche Organisationen wiesen auf
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