schen Bürgerinitiative aufgewertet wird. Die Unterstützungen sollen “frei“ auf der Straße oder mittels Online-Sammlung des Parlaments gesammelt werden können. Das Parlament muss sich dann unter Einbindung der Initiatorinnen und Initiatoren (zur Stärkung des Dialogs mehr als ein Rede- oder Anhörungsrecht) binnen sechs Monaten in den Fachausschüssen mit der Initiative befassen. Die Initiative kann konkrete Gesetzesentwürfe oder politische Anliegen enthalten und sich somit auf alle Rechte des Parlaments beziehen. Das Parlament kann den Vorschlag der Initiative annehmen – damit endet die Initiative. Übernimmt das Parlament den Vorschlag der parlamentarischen Bürgerinitiative nicht, können die Initiatorinnen und Initiatoren in die zweite Stufe übergehen und ein Volksbegehren starten.
Zweite Stufe: Volksbegehren
Das Volksbegehren muss in Form eines Gesetzesentwurfs vorgelegt werden und kann sich auf alle Rechtsakte beziehen, an denen die österreichische Bundesregierung und das österreichische Parlament beteiligt sind. Dazu zählen auch der Abschluss oder die Kündigung von Staatsverträgen. Die Unterstützung von Volksbegehren ist nicht nur auf dem Gemeindeamt bzw. dem Magistrat möglich, sondern kann auch durch freie Sammlung z.B. auf der Straße, sowie durch Online- oder Briefunterstützung erfolgen. Dafür ist die Einrichtung eines zentralen Wählerregisters mit sicherer Verschlüsselung notwendig, sodass eine Nachvollziehung der Unterstützungen unmöglich ist. Die erforderliche Unterstützungsanzahl für ein qualifiziertes Volksbegehren liegt bei jener Prozenthürde, die eine wahlwerbende Partei für den Einzug in den Nationalrat benötigt. Der Eintragungszeitraum ist so zu wählen, dass ausreichend Zeit für Information, Diskussion und Inanspruchnahme des demokratischen Rechtes zur Verfügung steht. Auch in dieser Phase muss sich das Parlament unter Einbindung der Initiatorinnen und Initiatoren mit der Vorlage befassen. Übernimmt das Parlament die Gesetzesvorlage nicht, können die Initiatorinnen und Initiatoren - sofern die nötige Unterstützungszahl für ein qualifiziertes Volksbegehren erreicht wurde - eine Volksabstimmung verlangen.
Dritte Stufe: Volksabstimmung
Verlangen die Initiatorinnen und Initiatoren eine Volksabstimmung, hat das Parlament die Möglichkeit einen Gegenvorschlag zu formulieren, welcher ebenfalls zur Abstimmung gelangt. Eine Rückzugsmöglichkeit gibt den Initiatorinnen und Initiatoren die Möglichkeit, im parlamentarischen Verfahren mitzuwirken und darauf hinzuwirken, dass ein in ihrem Sinne möglichst guter, konsensfähiger Gegenvorschlag des Parlaments verabschiedet wird. Die Positionen der berichtslegenden Parteien hinsichtlich der Themenverbote sind unterschiedlich, eine Konsensfindung ist aus Sicht der Berichtslegerinnen und Berichtsleger aber nicht ausgeschlossen. Die Frage der Notwendigkeit von Themenverboten und die unterschiedlichen Möglichkeiten der Ausgestaltung sind in Kapitel 1.3.2. ausführlich dargelegt. Um den Bürgerinnen und Bürgern sachliche Informationen zur Verfügung zu stellen, ist vor der Volksabstimmung von der Präsidentin des Nationalrats ein Abstimmungsbuch herauszugeben, in welchem alle Pro- und Kontra-Argumente ausgewogen und objektiv darzustellen und die verschiedenen Sponsoren aufzulisten sind.
1.1.2 Kompromissvorschlag: Volksbefragungsautomatismus auf Bundesebene und Volksgesetzgebung auf Landesebene
Die Oppositionsfraktionen können sich aber als Kompromiss auch die Einführung einer automatischen Volksbefragung auf Bundesebene und eine Verfassungsermächtigung für eine Volksgesetzgebung auf Landesebene vorstellen. Im Fall der Nichtumsetzung eines qualifizierten Volksbegehrens wäre demnach zwingend eine unverbindliche Volksbefragung durchzuführen. Im Falle einer unverbindlichen Volksbefragung sind keine Themenverbote vorzusehen. Die Parlamentsdirektion hat allerdings ein Rechtsgutachten darüber zu erstellen, ob der Gesetzesentwurf mit den Grund- und Menschenrech-
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