te Öhlinger aus. Von Gewessler hielt hingegen 2 % für vollkommen ausreichend. Rosenmayr-Klemenz sprach sich bei Verfassungsänderungen, im Bereich des Steuerrechts und im Sozialbereich für mehr als 10 % aus. Giese sah im 10-Prozent-Quorum einen ausreichenden Filter, um ungeeignete Initiativen außen vor zu lassen. Alles darüber hinaus erweise sich in der Praxis aber jedenfalls als prohibitiv und frustrierend.
In Vorarlberg sei ein Volksbegehren, das von wenigsten 10 % der Stimmberechtigten gestellt werde, einer (unverbindlichen) Volksabstimmung zu unterziehen, sofern ihm der Landtag nicht Rechnung trage, so Bußjäger. In Oberösterreich, berichtete Steiner, sei ein Volksbegehren, das von derzeit 8 %, künftig 4 % der Stimmberechtigten unterstützt werde, einer Volksbefragung zu unterziehen. In Kärnten können Oppitz zufolge ca. 3,5 % der Stimmberechtigten einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung stellen. Auf Gemeindeebene seien gemäß Giese in bundesweiter Betrachtung 5 % bis 25 % nötig. Volksabstimmungsinitiativen, wie im Burgenland und in Vorarlberg, müssten von 20 % bis 25 % der Wahlberechtigten unterstützt werden. In Vorarlberg seien die Schwellenwerte auf Gemeindeebene abgestuft, führte Bußjäger aus, so dass die Schwellen in den größeren Gemeinden niedriger seien, als in kleineren.
In der Schweiz liege das Unterschriftenquorum für Volksinitiativen auf Bundesebene bei ungefähr 1,9 % der Stimmberechtigten, bei fakultativen Referenden (Vetoinitiativen) gar bei der Hälfte davon, so Braun Binder. Dort habe man die Quoren nicht danach definiert, welchen Prozentsatz der Stimmberechtigten man abbilden möchte. Man habe vielmehr argumentiert, die Hürde müsse so tief sein, dass auch kleine Interessensgemeinschaften diese Instrumente nutzen könnten, da man nicht gewollt habe, dass ein Initiativinstrument nur von großen Organisationen genutzt werde könne. Die Untergrenze habe man an der Funktionsfähigkeit des Staatsapparates gemessen, so dass dieser nicht von zu vielen Initiativen pro Tag gelähmt werde. In den deutschen Bundesländern lägen die Unterstützungsquoren Schiller zufolge in manchen Ländern bei 4 oder 5 %, in Bayern bei 10 %. Sehr hoch seien sie hingegen in Baden-Württemberg und Hessen mit 20 %. In Hessen sei es deshalb noch nie zu einem gültigen Volksbegehren und Volksentscheid gekommen. In Slowenien seien die Hürden für direktdemokratische Verfahren hingegen ausgesprochen gering, berichtete Grotz. Ein fakultatives Referendum könne dort bereits etwa durch 40.000 Wählerinnen und Wähler ausgelöst werden. In Litauen brauche es für eine Referendumsinitiative hingegen 12 % weswegen (in Kombination mit einem hohen Beteiligungsquorum) im Prinzip fast alle Referendumsinitiativen aus dem Volk heraus gescheitert seien. In Kalifornien und Oregon lägen die Hürden bei etwa 5 bis 8 %, was laut Gross im weltweiten Vergleich im mittleren Durchschnitt liege.
Zeitraum der Unterschriftensammlung
Neben der Unterstützungsschwelle ist insbesondere der für die Sammlung von Unterstützungserklärungen zur Verfügung stehende Zeitraum von Bedeutung. Giese zufolge müsse sich zwischen der Höhe des Quorums und des Zeitraums ein angemessener Mobilisierungskoeffizient ergeben. Vier Wochen bei einem 25 % - Quorum, wie in Oberösterreich, seien daher zu hoch. Der internationale Vergleich zeigte, dass die Eintragungsfristen anderswo erheblich länger sind. In der Schweiz könnten 100.000 Unterschriften binnen 18 Monaten (für Volksinitiativen), bzw. 50.000 Unterschriften binnen 100 Tagen (für fakultative Referenden) gesammelt werden, berichtete Braun Binder. In den deutschen Bundesländern gebe es eine Frist von 14 Tagen in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen, ansonsten von zwei bis acht Monaten, und gar keine Frist in Mecklenburg-Vorpommern, führte Schiller aus.
Beteiligungs- und Zustimmungsquoren bei Volksabstimmungen
Ein Beteiligungsquorum legt fest, dass eine bestimmte Anzahl an Bürgerinnen und Bürgern an einer Volksabstimmung teilnehmen muss, damit diese überhaupt gültig ist. Ge-
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