Lebenslange politische Bildung
Langfristig könne nach Ansicht der Expertinnen und Experten das Sachniveau des Diskurses durch lebenslange politische Bildung, Medienbildung und Ausbildung der Journalistinnen und Journalisten erhöht werden.
1.3.8 Ausbau der direkten Demokratie in den Bundesländern
Status quo
In allen Bundesländern gibt es - mit unterschiedlichen Bezeichnungen - die drei „klassischen“ Instrumente Volksbegehren, Volksbefragung und Volksabstimmung. In manchen Bundesländern hat eine unverbindliche Volksbefragung bzw. eine rechtlich nicht verbindliche Volksabstimmung stattzufinden, wenn der Landtag einem ausreichend unterstützten Volksbegehren nicht entspricht. Zudem kann in allen Ländern die Durchführung einer Volksbefragung von einer bestimmten Zahl von Bürgerinnen und Bürgern erzwungen werden. In der Mehrheit der Bundesländer kann außerdem eine bestimmte Zahl von Bürgerinnen und Bürgern eine Volksabstimmung über Gesetze vor ihrer Kundmachung verlangen. Damit kann die Kundmachung und somit das In-Kraft-Treten eines Landesgesetzes verhindert werden (Vetoreferendum).
Handlungsspielräume müssen erweitert werden
Im Rahmen der Enquete-Kommission zeigte sich, dass es in den Bundesländern vielfältige Bemühungen gibt, die direkte Demokratie zu erweitern. Der bundesverfassungsrechtliche Rahmen sei für viele landespolitische Anliegen aber zu eng geworden, führte Giese aus. Um den Bundesländern die Volksgesetzgebung zu ermöglichen, bedürfe es einer Änderung der Bundesverfassung inklusiver einer Volksabstimmung auf Bundesebene, stellte Poier klar. Denn der Verfassungsgerichtshof habe festgestellt, dass das eine Gesamtänderung der Bundeverfassung sei, erläuterte Bußjäger. Auch was elektronische Unterstützungsmöglichkeiten und die Briefwahl betrifft, besteht, wie bereits ausführlich in Kapitel 2.3.5. berichtet, vielen Expertinnen und Experten zufolge Erweiterungs- und Vereinfachungsbedarf. Ebenso wenig ermächtige die Bundesverfassung die Landesgesetzgeber, den Teilnehmerkreis über die zum Gemeinderat Wahlberechtigten hinaus zu erweitern, führte Giese aus, was in den einzelnen Bundesländern als Demokratiedefizit wahrgenommen werde.
Praxis im rechtsfreien Raum
Die Praxis der letzten Jahre zeige, dass sich die Länder und Gemeinden oft Lösungen im Schatten der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Formen suchen, betonte Giese. Für Mayrhofer sei diese Praxis im rechtsfreien Raum problematisch, da die direktdemokratischen Instrumente etwa nicht der nachprüfenden Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes unterliegen würden. Dieser Umstand schaffe ein Rechtsschutzdefizit, Misstrauen und in gewisser Weise ein Datenschutzproblem, führte Poier weiter aus. Zudem herrsche oft auch Rechtsunsicherheit, ob Bestrebungen auf Landes- und Gemeindeebene verfassungsrechtlich zulässig seien, führte Floss aus. Für die Stadt Salzburg habe man ein dreistufiges Modell der direkten Demokratie entwickelt, das am Ende eine rechtsverbindliche Volksabstimmung vorsehe. Ob dieses Modell verfassungsrechtlich zulässig sei, sei von den verfassungsrechtlichen Gutachtern allerdings unterschiedlich beurteilt worden, erzählte Floss. Viele Expertinnen und Experten äußerten aus diesen Gründen den Wunsch nach eindeutigen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, damit die Länder und Gemeinden mit Rechtssicherheit entsprechende Instrumente schaffen können.
2. Bürgerbeteiligung in der Gesetzgebung und Parlamentsausstattung
2.1 Forderungen der Berichtslegerinnen und Berichtsleger
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