Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll91. Sitzung / Seite 237

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2.1.1 Parlamentarische Bürgerinitiativen und Petitionen aufwerten

Die Berichtslegerinnen und Berichtsleger sprechen sich für eine Aufwertung des be­stehenden Systems der parlamentarischen Bürgerinitiative und Petitionen aus. Bei qua­lifizierter Unterstützung sollen die betreffenden Bürgerinnen und Bürger eine intensive parlamentarische Behandlung herbeiführen können und damit gleichzeitig die erste Stu-
fe in der dreistufigen Volksgesetzgebung darstellen.

Einbringung

Die elektronische Einbringung soll unkompliziert möglich sein (keine Identitäts- und Au­thentizitätsnachweise), auch die ex post-online-Unterstützung soll rechtlich verankert wer­den.

Während sich FPÖ und Team Stronach dafür aussprechen, dass nur österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger parlamentarische Bürgerinitiativen und Petitionen unter­stützten dürfen, streben Grüne und NEOS bei der parlamentarischen Bürgerinitiative eine Ausweitung der Unterstützungsberechtigten auf Nichtösterreicherinnen und -öster­reicher mit Hauptwohnsitz in Österreich, zumindest aber auf EU-Bürgerinnen und EU-Bürger an bzw. soll bei Petitionen die ex-post-online-Unterstützung – wie bereits die Petitionsunterzeichnung – durch jedermann möglich sein.

Klarstellung im Sinne der dreistufigen Volksgesetzgebung, dass auch Gesetzesentwür­fe vorgelegt werden können.

Gemeinderesolutionen an das Parlament sollen direkt in Verhandlung gezogen werden können.

Behandlung

Zur Umsetzung von Kontrollanliegen soll der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitia­tiven Anträge stellen können auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen, auf Be­fassung des ständigen Ausschusses des Rechnungshofausschusses und auf Sonder­prüfungsverlangen an den Rechnungshof.

Zur Umsetzung von EU-Anliegen sollen Bürgerinitiativen und Petitionen auch dem EU-Unterausschuss des Hauptausschusses zugeleitet werden können.

Ab einer besonders hohen Unterstützung sollen der parlamentarischen Bürgerinitiative und Petition bestimmte Behandlungsrechte eingeräumt werden, wie Behandlungs- und Erledigungsfristen, das Recht auf öffentliche Anhörung, Wortprotokollierung der Ver­handlungen, neben einer 8-Wochenfrist bei besonders hoher Unterstützung eine 8-Wo­chenfrist für Stellungnahmen der Regierungsmitglieder, Begründungszwang im Aus­schussbericht bei Nichtumsetzung und das Recht auf Einzelberichterstattung.

2.1.2 Begutachtungsprozesse öffnen

Jedem Bürger und jeder Bürgerin soll durch die Einrichtung einer Online-Plattform die Begutachtung in allen Gesetzesvorhaben eröffnet werden.

Die organisierte Zivilgesellschaft ist standardisiert bei Begutachtungsverfahren der Mi­nisterien und des Parlaments miteinzubeziehen und zu berücksichtigen.

Für Gesetzesinitiativen der Bundesregierung ist eine Begutachtungsfrist gesetzlich zu verankern.

2.1.3 Bürgerbeteiligung in der Gesetzgebung ausbauen

Nach finnischem Vorbild soll eine Crowdsourcing-Plattform eingerichtet und getestet werden. Es ist dabei jedenfalls sicherzustellen, dass die Ergebnisse des Bürgerbeteili­gungsprozesses in die Entscheidung des Parlaments miteinfließen. Anschließend ist das Crowdsourcing-Experiment einer Evaluierung zu unterziehen.

 


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