2.1.1 Parlamentarische Bürgerinitiativen und Petitionen aufwerten
Die Berichtslegerinnen und Berichtsleger sprechen sich
für eine Aufwertung des bestehenden
Systems der parlamentarischen Bürgerinitiative und Petitionen aus. Bei qualifizierter
Unterstützung sollen die betreffenden Bürgerinnen und Bürger
eine intensive parlamentarische Behandlung
herbeiführen können und damit gleichzeitig die erste Stu-
fe in der dreistufigen Volksgesetzgebung darstellen.
Einbringung
Die elektronische Einbringung soll unkompliziert möglich sein (keine Identitäts- und Authentizitätsnachweise), auch die ex post-online-Unterstützung soll rechtlich verankert werden.
Während sich FPÖ und Team Stronach dafür aussprechen, dass nur österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger parlamentarische Bürgerinitiativen und Petitionen unterstützten dürfen, streben Grüne und NEOS bei der parlamentarischen Bürgerinitiative eine Ausweitung der Unterstützungsberechtigten auf Nichtösterreicherinnen und -österreicher mit Hauptwohnsitz in Österreich, zumindest aber auf EU-Bürgerinnen und EU-Bürger an bzw. soll bei Petitionen die ex-post-online-Unterstützung – wie bereits die Petitionsunterzeichnung – durch jedermann möglich sein.
Klarstellung im Sinne der dreistufigen Volksgesetzgebung, dass auch Gesetzesentwürfe vorgelegt werden können.
Gemeinderesolutionen an das Parlament sollen direkt in Verhandlung gezogen werden können.
Behandlung
Zur Umsetzung von Kontrollanliegen soll der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen Anträge stellen können auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen, auf Befassung des ständigen Ausschusses des Rechnungshofausschusses und auf Sonderprüfungsverlangen an den Rechnungshof.
Zur Umsetzung von EU-Anliegen sollen Bürgerinitiativen und Petitionen auch dem EU-Unterausschuss des Hauptausschusses zugeleitet werden können.
Ab einer besonders hohen Unterstützung sollen der parlamentarischen Bürgerinitiative und Petition bestimmte Behandlungsrechte eingeräumt werden, wie Behandlungs- und Erledigungsfristen, das Recht auf öffentliche Anhörung, Wortprotokollierung der Verhandlungen, neben einer 8-Wochenfrist bei besonders hoher Unterstützung eine 8-Wochenfrist für Stellungnahmen der Regierungsmitglieder, Begründungszwang im Ausschussbericht bei Nichtumsetzung und das Recht auf Einzelberichterstattung.
2.1.2 Begutachtungsprozesse öffnen
Jedem Bürger und jeder Bürgerin soll durch die Einrichtung einer Online-Plattform die Begutachtung in allen Gesetzesvorhaben eröffnet werden.
Die organisierte Zivilgesellschaft ist standardisiert bei Begutachtungsverfahren der Ministerien und des Parlaments miteinzubeziehen und zu berücksichtigen.
Für Gesetzesinitiativen der Bundesregierung ist eine Begutachtungsfrist gesetzlich zu verankern.
2.1.3 Bürgerbeteiligung in der Gesetzgebung ausbauen
Nach finnischem Vorbild soll eine Crowdsourcing-Plattform eingerichtet und getestet werden. Es ist dabei jedenfalls sicherzustellen, dass die Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsprozesses in die Entscheidung des Parlaments miteinfließen. Anschließend ist das Crowdsourcing-Experiment einer Evaluierung zu unterziehen.
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