Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll100. Sitzung / Seite 103

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liegenden britischen Gesetzesentwurf, der ebenso eine umfassende Vorratsdatenspei­cherung vorsieht, kam es bereits im Vorfeld zu heftiger Kritik, da er grundrechtlich schwer bedenklich ist.

Es ist fraglich, ob diese nationalstaatlichen Alleingänge mit dem Urteil des EuGH ver­einbar sind: die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wurde vor über einem Jahr vom Europäischen Gerichtshof komplett aufgehoben, da sie gegen das Grundrecht auf Ach­tung des Privat- und Familienlebens (Art 7 GRC), das Grundrecht auf Schutz der per­sonenbezogenen Daten (Art 8 GRC) und gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Art 52 GRC) verstößt. Der österreichische Verfassungsgerichtshof folgte diesem Urteil und erklärte die nationale Gesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung im Juni 2014 für verfassungswidrig.

Im Zuge dieser Diskussion darf eines nicht vergessen werden: es gibt nach wie vor keinen Beleg für die Notwendigkeit dieses Instruments. Die im Rahmen der Vorrats­datenspeicherung vorgenommenen Aufzeichnungen leisteten bisher so gut wie keinen Beitrag zur Aufklärung schwerster Kriminalität wie Mord und Terror, sondern wurden hauptsächlich für minderschwere Delikte wie beispielsweise Diebstahl eingesetzt (sie­he 14397/AB XXIV. GP). Selbst wenn es bei der Wiedereinführung der Vorratsdaten­speicherung in Österreich zur Einschränkung auf die Aufklärung schwerster Verbre­chen käme, würde das nichts an der permanenten und anlasslosen Aufzeichnung von privaten Daten aller Bürgerinnen und Bürger ändern. Dieser Grundrechtseingriff ist nicht zu rechtfertigen.

Zur effektiven Verbrechensbekämpfung ist also in erster Linie auf die Vielzahl von be­reits existenten Ermittlungsmaßnahmen zurückzugreifen. Auf EU-Ebene ist der Daten­austausch der Mitgliedsstaaten mit Europol und Eurojust ein wichtiges Beispiel. Zu die­ser Vereinbarung kam es bereits vor gut 10 Jahren - die bisherige Nutzung ist spärlich und in jedem Fall ausbaufähig. Über neue Datensammlungen zur Massenüberwa­chung wie eine Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung zu diskutieren, wenn beste­hende Instrumente nicht einmal ansatzweise ausgeschöpft sind, ist also überflüssig.

In einem zweiten Schritt ist eine Evaluierung grundrechtsschonender Aufklärungsme­thoden durchzuführen, welche im Bedarfsfall neben bereits existenten Maßnahmen he­rangezogen werden können.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat binnen eines Jahres die Er­gebnisse einer systematischen Evaluierung grundrechtsschonender Aufklärungsmetho­den, bei denen es sich nicht um Vorratsdatenspeicherung handelt, vorzulegen.“

*****

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Niko Alm, Kollegin und Kollegen betreffend „Systematische Über­wachungsgesamtrechnung“

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für innere Ange­legenheiten über den Bericht der Bundesregierung über die innere Sicherheit in Öster­reich (Sicherheitsbericht 2014) (III-195/863 d.B.)

 


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