liegenden britischen Gesetzesentwurf, der ebenso eine umfassende Vorratsdatenspeicherung vorsieht, kam es bereits im Vorfeld zu heftiger Kritik, da er grundrechtlich schwer bedenklich ist.
Es ist fraglich, ob diese nationalstaatlichen Alleingänge mit dem Urteil des EuGH vereinbar sind: die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wurde vor über einem Jahr vom Europäischen Gerichtshof komplett aufgehoben, da sie gegen das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7 GRC), das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art 8 GRC) und gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Art 52 GRC) verstößt. Der österreichische Verfassungsgerichtshof folgte diesem Urteil und erklärte die nationale Gesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung im Juni 2014 für verfassungswidrig.
Im Zuge dieser Diskussion darf eines nicht vergessen werden: es gibt nach wie vor keinen Beleg für die Notwendigkeit dieses Instruments. Die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgenommenen Aufzeichnungen leisteten bisher so gut wie keinen Beitrag zur Aufklärung schwerster Kriminalität wie Mord und Terror, sondern wurden hauptsächlich für minderschwere Delikte wie beispielsweise Diebstahl eingesetzt (siehe 14397/AB XXIV. GP). Selbst wenn es bei der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung in Österreich zur Einschränkung auf die Aufklärung schwerster Verbrechen käme, würde das nichts an der permanenten und anlasslosen Aufzeichnung von privaten Daten aller Bürgerinnen und Bürger ändern. Dieser Grundrechtseingriff ist nicht zu rechtfertigen.
Zur effektiven Verbrechensbekämpfung ist also in erster Linie auf die Vielzahl von bereits existenten Ermittlungsmaßnahmen zurückzugreifen. Auf EU-Ebene ist der Datenaustausch der Mitgliedsstaaten mit Europol und Eurojust ein wichtiges Beispiel. Zu dieser Vereinbarung kam es bereits vor gut 10 Jahren - die bisherige Nutzung ist spärlich und in jedem Fall ausbaufähig. Über neue Datensammlungen zur Massenüberwachung wie eine Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung zu diskutieren, wenn bestehende Instrumente nicht einmal ansatzweise ausgeschöpft sind, ist also überflüssig.
In einem zweiten Schritt ist eine Evaluierung grundrechtsschonender Aufklärungsmethoden durchzuführen, welche im Bedarfsfall neben bereits existenten Maßnahmen herangezogen werden können.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat binnen eines Jahres die Ergebnisse einer systematischen Evaluierung grundrechtsschonender Aufklärungsmethoden, bei denen es sich nicht um Vorratsdatenspeicherung handelt, vorzulegen.“
*****
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Niko Alm, Kollegin und Kollegen betreffend „Systematische Überwachungsgesamtrechnung“
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über den Bericht der Bundesregierung über die innere Sicherheit in Österreich (Sicherheitsbericht 2014) (III-195/863 d.B.)
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