beitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Suchtmittelgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich erlassen wird (Budgetbegleitgesetz 2016) (882 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Wettbewerbsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Suchtmittelgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich erlassen wird (Budgetbegleitgesetz 2016) in der Fassung des Berichtes des Budgetausschusses (882 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 wird folgende Ziffer 5a eingefügt:
5a. § 47 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat jährlich bis zum 31. März den vorläufigen Gebarungserfolg des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln; dieser hat den Ergebnis- und den Finanzierungsvoranschlag der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung in der Gliederung des Bundesvoranschlages gegenüberzustellen. Darüber hinaus hat er zu enthalten:
1. aussagekräftige Erläuterungen je Untergliederung zu Abweichungen gegenüber den Voranschlägen der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung. Dabei sind insbesondere die Gründe für die Abweichung zu benennen und zu quantifizieren, wobei auf allfällige Änderungen der ökonomischen und sonstigen Rahmenbedingungen Bezug zu nehmen ist.
2. einen Ausweis der Veränderungen des Rücklagenstands je Untergliederung
3. eine Darstellung der Abweichungen von Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes.“
2. In Art. 2 wird folgende Ziffer 5b eingefügt:
5b. Nach § 47 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b angefügt
„(2a) Zugleich ist jeweils zum Ende des vorangegangenen Finanzjahres in aggregierter Form zu berichten über
1. die im vorangegangenen Finanzjahr vorgenommenen Stundungen, Ratenbewilligungen Aussetzungen und Einstellungen der Einziehung bei Forderungen des Bundes sowie
2. Stand und Veränderungen der Rücklagen der Detailbudgets (§§ 55, 56) sowie über Stand und Veränderung der Neubewertungsrücklagen (§ 91 Abs. 7).
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