Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll104. Sitzung / Seite 94

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oder überschreitet, in Bezug auf das der Feststellung der Dienstgeberquote nachfolgen­de Kalenderjahr 3,8 v.H. der Beitragsgrundlage.“

II. Im Art. 9 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes) Z 3 lautet § 1a Abs. 5:

„(5) Bei Unterschreitung eines oder mehrerer Zielwerte gemäß Abs. 3 gilt für Dienstge­ber, die durchschnittlich mindestens 25 vollversicherte (freie) DienstnehmerInnen, aus­genommen RehabilitationsgeldbezieherInnen und Lehrlinge, beschäftigen und deren Dienstgeberquote gemäß § 31 Abs. 14 Z 3 ASVG die für das davor liegende Jahr fest­gestellte Branchenquote gemäß § 31 Abs. 14 Z 2 ASVG nicht erreicht, dass sich die Auflösungsabgabe gemäß § 2b Abs. 1 im darauf folgenden Kalenderjahr jeweils auf den doppelten Betrag erhöht.“

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Der Bonus-Malus ist ein Schmarrn, wie man an dieser Formulierung hört! Es werden 30 Millionen Bonus kalkuliert und 18 Millionen Malus; 12 Millionen Entlastung bleiben übrig von einem bürokratischen Monster. Sie wissen noch gar nicht, wer das im Haupt­verband überhaupt administrieren wird, diese Branchenquoten festzusetzen und den Un­ternehmen mitzuteilen. – Ein riesenbürokratischer Wahnsinn, und wenn niemand von der Opposition aufpassen würde, würden Sie ihn auch noch verfassungswidrig beschlie­ßen. (Beifall bei den NEOS.)

12.38


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Loacker eingebrachte Abän­derungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Loacker, Katzian, Wöginger und Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Budgetausschusses (882 d.B.) betreffend die Regierungsvorlage 821 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Wettbewerbsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsge­setz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsge­setz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfall­versicherungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Gesundheits- und Ernäh­rungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Suchtmittelgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich erlassen wird (Bud­getbegleitgesetz 2016)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Vorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

I. Im Art. 7 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) Z 5 lautet § 41 Abs. 5a:

„(5a) Bei Unterschreitung eines oder mehrerer Zielwerte gemäß § 1a Abs. 3 des Ar­beitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes – AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, beträgt der Bei­trag für Dienstgeber, die durchschnittlich mindestens 25 vollversicherte (freie) Dienstneh-


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