Vollziehbarkeit von Verwaltungsstrafen muss auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten gewährleistet sein
4. Aufrechterhaltung des Befähigungsnachweises als Ausübungs- und Qualifikationskriterium
Berücksichtigung einer Stellungnahme durch die Wirtschaftskammer bei Ausstellung von individuellen Befähigungen. Bei Fachgesprächen Beteiligung der WKO
Bei der Registrierung im Dienstleisterregister hat eine Vorlage der inländischen Steuernummer bzw. die Weiterleitung der Registrierung vom Wirtschaftsministerium an das zuständige Finanzamt zu erfolgen
5. Änderung sonstiger Rahmenbedingungen
Gewerbeordnung: Verpflichtende Angabe der Haftpflichtversicherung und der Gewerbeberechtigung auf jedem Angebot
Zweckbindung der Wohnbauförderung
Einführung eines Sanierungsbonus - als Absetzbetrag
6. Rasche Umsetzung der EU-Vergaberichtlinie in nationales Recht
Neue EU-Vergaberichtlinie - Möglichkeiten nach Art 67
Achtung: Vor allem dieser Art 67 EU-Vergaberichtlinie würde weitergehende Möglichkeiten bieten, hier im ganzen Vergabewesen "Österreich Zuerst" unter Zugrundelegung von materiellen Rahmenbedingungen durchzusetzen:
EU-Vergaberichtlinie 2014/24 und 2014/25 vom 26. 2. 2014 (Begründungserwägung 37)
Im Hinblick auf eine angemessene Einbeziehung umweltbezogener, sozialer und arbeitsrechtlicher Erfordernisse in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist es besonders wichtig, dass Mitgliedstaaten und öffentliche Auftraggeber geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der am Ort der Ausführung der Bauleistungen oder der Erbringung der Dienstleistungen geltenden Anforderungen auf dem Gebiet des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts zu gewährleisten […]
Art 67 Z 2:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die öffentlichen Auftraggeber nicht den Preis oder die Kosten allein als einziges Zuschlagskriterium verwenden dürfen, oder sie können deren Verwendung auf bestimmte Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder bestimmte Arten von Aufträgen beschränken.
Art 67 Z 2:
Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, auf deren Grundlage die Wirtschaftsteilnehmer nur noch mit Blick auf Qualitätskriterien miteinander konkurrieren.
Art 67 Z 2:
… kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von Kriterien - unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte - bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen.
Zu diesen Kriterien kann unter anderem Folgendes gehören:
a. Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für Alle, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften und Handel, sowie die damit verbundenen Bedingungen
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