Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll104. Sitzung / Seite 290

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Vollziehbarkeit von Verwaltungsstrafen muss auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten gewährleistet sein

4. Aufrechterhaltung des Befähigungsnachweises als Ausübungs- und Qualifikations­kriterium

Berücksichtigung einer Stellungnahme durch die Wirtschaftskammer bei Ausstellung von individuellen Befähigungen. Bei Fachgesprächen Beteiligung der WKO

Bei der Registrierung im Dienstleisterregister hat eine Vorlage der inländischen Steuer­nummer bzw. die Weiterleitung der Registrierung vom Wirtschaftsministerium an das zu­ständige Finanzamt zu erfolgen

5. Änderung sonstiger Rahmenbedingungen

Gewerbeordnung: Verpflichtende Angabe der Haftpflichtversicherung und der Gewer­beberechtigung auf jedem Angebot

Zweckbindung der Wohnbauförderung

Einführung eines Sanierungsbonus - als Absetzbetrag

6. Rasche Umsetzung der EU-Vergaberichtlinie in nationales Recht

Neue EU-Vergaberichtlinie - Möglichkeiten nach Art 67

Achtung: Vor allem dieser Art 67 EU-Vergaberichtlinie würde weitergehende Möglich­keiten bieten, hier im ganzen Vergabewesen "Österreich Zuerst" unter Zugrundelegung von materiellen Rahmenbedingungen durchzusetzen:

EU-Vergaberichtlinie 2014/24 und 2014/25 vom 26. 2. 2014 (Begründungserwägung 37)

Im Hinblick auf eine angemessene Einbeziehung umweltbezogener, sozialer und ar­beitsrechtlicher Erfordernisse in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist es besonders wichtig, dass Mitgliedstaaten und öffentliche Auftraggeber geeignete Maß­nahmen ergreifen, um die Einhaltung der am Ort der Ausführung der Bauleistungen oder der Erbringung der Dienstleistungen geltenden Anforderungen auf dem Gebiet des Um­welt-, Sozial- und Arbeitsrechts zu gewährleisten […]

Art 67 Z 2:

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die öffentlichen Auftraggeber nicht den Preis oder die Kosten allein als einziges Zuschlagskriterium verwenden dürfen, oder sie kön­nen deren Verwendung auf bestimmte Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder bestimmte Arten von Aufträgen beschränken.

Art 67 Z 2:

Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, auf deren Grundlage die Wirtschaftsteilnehmer nur noch mit Blick auf Qualitätskriterien miteinander konkurrieren.

Art 67 Z 2:

… kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von Kriterien - unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte - bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen.

Zu diesen Kriterien kann unter anderem Folgendes gehören:

a. Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für Alle, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften und Handel, sowie die damit verbundenen Bedingungen

 


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