Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll104. Sitzung / Seite 601

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In Wirklichkeit werden den Steuerzahlern ab 2016 fünf Milliarden Euro zurückgegeben, die man ihnen seit 2009 durch die kalte Progression bereits weggenommen hat und die Bundesregierung verkauft diese Teilrückzahlung der zu viel bezahlten Steuern auch noch als „Entlastung“.

Die fixen Steuer-Tarifstufen brachten dem Finanzminister in der Vergangenheit auf Grund der „kalten Progression“ ein Körberlgeld in Milliardenhöhe. Viele Steuerzahler bekom­men nämlich jährlich eine Lohnerhöhung, die sich an der Teuerungsrate orientiert. Das bedeutet zwar nominell einen höheren Lohn, aber real nur den Erhalt der Kaufkraft. Ohne also real mehr zu verdienen, rutschen viele Steuerzahler in die nächsthöhere Steu­erklasse und zahlen somit mehr Steuern. Unterm Strich bedeutet das weniger Kauf­kraft für den Einzelnen und Mehreinnahmen beim Finanzminister. Dies ist eine Enteig­nung des Steuerzahlers bzw. eine jährliche Steuererhöhung ohne Gesetzesbeschluss.

Diese Ungerechtigkeit muss beendet werden. Die Steuer-Tarifstufen sind daher an die Inflation zu koppeln.

Der Bundesminister für Finanzen ist durch eine Änderung des EStG 1988 zu ermäch­tigen, zur Abgeltung der Inflation die Tarifstufen des § 33 Abs. 1 EStG 1988 einmal jähr­lich im Verordnungsweg zu erhöhen. Die Verordnung ist spätestens bis 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Tarifstufen ab 1. Jänner des Folgejahres der Kundmachung.

Die Inflationsrate der vergangenen zwölf Monate soll dabei zum ersten Mal zum 31. De­zember 2015 festgestellt werden. Die an die Inflation angepassten Tarifstufen sollen im Rahmen der erstmaligen Anpassung bis zum 30. Juni 2016 im Bundesgesetzblatt kund­gemacht werden und ab 1. Jänner 2017 gelten. In der Folge soll die Anpassung der Tarifstufen an die Inflation jährlich vorgenommen werden.

Die zeitliche Verzögerung in der Anpassung dient dazu, der EDV die nötige Vorlaufzeit für allfällige Umprogrammierungen bzw. Umstellungen zu geben.

Daher stellen die unterfertigen Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Finanzen werden er­sucht, eine Regierungsvorlage vorzulegen, die den Bundesminister für Finanzen er­mächtigt, zur Abgeltung der Inflation die Tarifstufen des § 33 Abs. 1 EstG 1988 einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Diese Verordnung ist spätestens bis 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen und gilt für die jewei­ligen Tarifstufen ab 1. Jänner des Folgejahres der Kundmachung.“

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten DDr. Hubert Fuchs, Werner Neubauer und weiterer Abgeordneter be­treffend Negativsteuer für Ausgleichszulagenbezieher

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (820 d.B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoran­schlages für das Jahr 2016 (Bundesfinanzgesetz 2016 – BFG 2016) samt Anlagen (891 d.B.), UG 16

in der 104. Sitzung des Nationalrates

 


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