Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll107. Sitzung / Seite 88

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Artikel 8 Änderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen

Artikel 9 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes“

Artikel 1 (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 Z 4 lautet:

„4. Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungs- und Fondsorganen“

2. § 12 Abs. 1 2. Satz lautet:

„Abweichend von § 7 reicht es für eine letztwillige Gründungserklärung aus, wenn ein bestimmtes oder bestimmbares Vermögen für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck im Sinne des § 2 Abs. 3 oder 4 gewidmet wurde.“

3. In § 13 Abs. 1 Z 4 und § 20 Abs. 8 wird jeweils die Wendung „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

4. In § 19 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

„Die Stiftungs- oder Fondsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 UGB.“

5.. § 21 Abs. 9 Z 12 lautet:

„12. die Mitteilung an das Stiftungs- oder Fondsregister gemäß Abs. 8,“

6. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Über die in Abs. 1 genannten Fälle hinaus kann eine Umwandlung nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2 Z 6) erfolgen.“

7. In § 29 werden in Z 4 das Wort „erster“ durch die Wortfolge „erster und zweiter“ und in Z 5 das Wort „zweiter“ durch das Wort „dritter“ ersetzt.

Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. Z 10 lautet:

„10. Nach § 4a wird folgender § 4b samt Überschrift eingefügt:

„Zuwendungen zur Vermögensausstattung

§ 4b. (1) Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit ver­gleich­bare Vermögensmasse (Stiftung), die die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 verfolgt, gelten bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:

1. Die Stiftung ist nach ihrer Rechtsgrundlage verpflichtet, die Erträge aus der Ver­waltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung von höchstens 20% der jährlichen Erträge in eine Rücklage.

2. Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte selbst für die in der Rechts­grundlage angeführten begünstigten Zwecke ist frühestens nach Ablauf des der Zu­wendung zweitfolgenden Kalenderjahres zulässig.

 


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