Artikel 8 Änderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen
Artikel 9 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes“
Artikel 1 (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungs- und Fondsorganen“
2. § 12 Abs. 1 2. Satz lautet:
„Abweichend von § 7 reicht es für eine letztwillige Gründungserklärung aus, wenn ein bestimmtes oder bestimmbares Vermögen für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck im Sinne des § 2 Abs. 3 oder 4 gewidmet wurde.“
3. In § 13 Abs. 1 Z 4 und § 20 Abs. 8 wird jeweils die Wendung „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
4. In § 19 Abs. 5 lautet der letzte Satz:
„Die Stiftungs- oder Fondsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 UGB.“
5.. § 21 Abs. 9 Z 12 lautet:
„12. die Mitteilung an das Stiftungs- oder Fondsregister gemäß Abs. 8,“
6. § 25 Abs. 3 lautet:
„(3) Über die in Abs. 1 genannten Fälle hinaus kann eine Umwandlung nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2 Z 6) erfolgen.“
7. In § 29 werden in Z 4 das Wort „erster“ durch die Wortfolge „erster und zweiter“ und in Z 5 das Wort „zweiter“ durch das Wort „dritter“ ersetzt.
Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:
1. Z 10 lautet:
„10. Nach § 4a wird folgender § 4b samt Überschrift eingefügt:
„Zuwendungen zur Vermögensausstattung
§ 4b. (1) Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse (Stiftung), die die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 verfolgt, gelten bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:
1. Die Stiftung ist nach ihrer Rechtsgrundlage verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung von höchstens 20% der jährlichen Erträge in eine Rücklage.
2. Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte selbst für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke ist frühestens nach Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres zulässig.
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