gen soll. – Das ist einmal ein erster Schritt: also statt 10 Prozent sind es 20 Prozent. Der zweite Punkt ist, dass der Vorschlag eine verbesserte und klarere Regelung der „Quasi-Internationalen Organisationen“ enthält.
Dieser Abänderungsantrag liegt auf und wird dann auch zur Abstimmung kommen.
Ich sage eines: Deutschland und die Schweiz sind sicher zwei Vorzeigeländer, was die gemeinnützigen Stiftungen betrifft, und natürlich wollen wir zu diesen Ländern aufschließen. Dieses Gesetz ist ganz wichtig für dieses Aufschließen. Österreich hat eines immer bewiesen: Wenn wir einen erfolgreichen Start haben, dann gehen wir auch erfolgreich über die Ziellinie. – Messen Sie uns in 15 Jahren! Da werden Sie sehen, dass es funktioniert hat. – Danke. (Beifall bei ÖVP und SPÖ. – Abg. Lichtenecker: In 15 Jahren?! – Abg. Neubauer: … nicht in 100 Jahren …!)
14.29
Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Haubner in seinen Grundzügen erläuterte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung; der vollständige Antrag wird im Saal verteilt werden.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (889 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (934 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der im Titel bezeichnete Regierungsvorlage (889 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (934 der Beilagen) wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015)
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel 4 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Artikel 5 Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes
Artikel 6 Änderung der Bundesabgabenordnung
Artikel 7 Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite