Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll107. Sitzung / Seite 89

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3. Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 hervorgehen.

4. Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgän­gerorganisation nicht bereits seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesent­lichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Z 3 dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraus­setzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in § 4a Abs. 7 Z 1 genannte Liste nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Errichtung vorliegen.

5. Abzugsfähig sind die erstmalige Zuwendung sowie weitere Zuwendungen des Steuerpflichtigen, die in einem der folgenden vier Wirtschaftsjahre getätigt werden. Dabei gilt:

a) Der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Zuwendungen ist für den fünfjährigen Zuwendungszeitraum mit 500 000 Euro begrenzt.

b) Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinns vor berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.

c) Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß lit. b nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

(2) Die Stiftung hat einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30% der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter zu entrichten, wenn sie

1. entgegen Abs. 1 Z 4 die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in § 4a Abs. 7 Z 1 genannte Liste nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Errichtung nicht erfüllt oder

2.die zugewendeten Vermögenswerte entgegen Abs. 1 Z 2 verwendet oder

3. innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung

a) die Erträge nicht ausschließlich gemäß Abs. 1 Z 1 verwendet oder

b) in der in § 4a Abs. 7 Z 1 genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.

(3) Ist der auf Grund von Abs. 2 Z 1 vorgeschriebene Betrag bei der Stiftung nicht einbringlich, gilt die Nichtaufnahme in die in § 4a Abs. 7 Z 1 genannte Liste für den Zuwendenden als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.“

2.In  Z 16 lautet Z 272 lit c:

„c) Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung, ist vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 31. Oktober 2016 in der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2016 Wirkung.“

Artikel 8 (Änderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen) wird wie folgt geändert:

1. Z 3 lautet:

„3. § 7 lautet:

„§ 7. (1) Quasi-Internationalen Organisationen im Sinne des Abs. 2 werden nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 Privilegien eingeräumt.

(2) Eine Quasi-Internationale Organisation ist eine Organisation im Sinne dieses Bun­desgesetzes,

1. die mit Bescheid gemäß § 6 als gemeinnützig anerkannt worden ist,

 


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