Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll107. Sitzung / Seite 90

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

2. deren Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Inter­nationalen Organisation im Sinne des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, in der jeweils geltenden Fassung, steht,

3. die in Österreich ein ständiges und personell angemessen ausgestattetes Büro unterhält,

4. a) deren Mitglieder mehrheitlich Staaten, Internationale Organisationen oder Ein­rich­tungen sind, die Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen, oder

b) die zu mindestens 25% von Staaten, Internationalen Organisationen oder Ein­richtungen, die Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen, finanziert wird;

5. die über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt und

6. die in zwei oder mehr Staaten tätig ist.

(3) Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzustellen, welche Organisationen jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen. Die Verordnung ist jeweils auf ein Kalenderjahr zu befristen. Hinsichtlich der in der Verordnung genannten Organisationen ist die gesonderte Erteilung eines Bescheides im Sinn des § 1 nicht erforderlich. Die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 8 finden auf die in der Verordnung genannten Organisationen unmittelbar Anwendung.

(4) Den in der Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Quasi-Internationalen Organisationen (Abs. 2) werden folgende Privilegien eingeräumt:

1. die Befreiung der Organisation in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit von folgenden Abgaben:

a) der Gebühr auf Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung;

b) der Normverbrauchsabgabe für Dienstfahrzeuge der Organisation;

c) der motorbezogenen Versicherungssteuer für Dienstfahrzeuge der Organisation;

d) der Kraftfahrzeugsteuer für Dienstfahrzeuge der Organisation;

e) der Kommunalsteuer.

2. die Befreiung von der Grunderwerbsteuer für den unentgeltlichen Erwerb (§ 7 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987) eines Grundstückes im Sinne des § 2 des Grund­erwerb­steuer­gesetzes 1987 (GrEStG 1987), BGBl. Nr. 309/1987, in der jeweils geltenden Fassung, durch eine Organisation, sofern das Grundstück der amtlichen Tätigkeit dient.

3. die Befreiung der Arbeitnehmer der Organisation von der Einkommensteuer auf Aktivbezüge (Gehälter, Bezüge und sonstige Vergütungen), die sie für ihre Dienste von dieser Organisation in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit erhalten. Eine solche Be­freiung berührt nicht das Recht der Republik Österreich, diese Aktivbezüge bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.““

2. Z 6 lautet:

„6. In Artikel II lautet Abs. 1:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite