Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll107. Sitzung / Seite 91

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2. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

3. hinsichtlich der §§ 5 bis 7 Abs. 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen,

4. hinsichtlich des § 7 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,

5. hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und

6. hinsichtlich des § 9 der Bundesminister, dessen Wirkungsbereich berührt ist,

betraut.““

Begründung

Zu Artikel 1 (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015):

Behebung redaktioneller Versehen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 3 (§ 4b EStG 1988):

Mit dieser Ziffer wird eine neue Fassung des § 4b EStG 1988 samt Überschrift vorgeschlagen, um die finanzielle Ausstattung gemeinnütziger Organisationen weiter zu stärken. Diese Stärkung soll einerseits durch die Erhöhung des relevanten Beob­achtungszeitraumes für Zuflüsse gemäß § 4b Abs. 1 Z 1 von zwei auf drei Jahren sowie die Erhöhung der begünstigten Rücklage von 10% der jährlichen Erträge auf 20% der jährlichen Erträge und andererseits durch die Streichung der lit. b in § 4b Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erfolgen, wonach Zuwendungen an gemeinnützige Organi­sationen nur abzugsfähig sind, wenn sie 10% des Gewinns des Zuwendenden nicht übersteigen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen):

Zu Z 1:

Der Vorschlag enthält eine verbesserte und klarere Regelung der „Quasi-Inter­nationalen Organisationen“. Der neue Abs. 1 regelt die Gewährung von Privilegien an so genannte „Quasi-Internationale Organisationen“. Abs. 3 legt den Prozess der Anerkennung einer Organisation als „Quasi-Internationale Organisation“ fest: Die Liste der Organisationen wird in Form einer Verordnung der Bundesregierung veröffentlicht. Die Änderung in Abs. 3 soll zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung für „Quasi-Internationale Organisationen“ führen, indem für die Inanspruchnahme der gewährten Privilegien durch die in der Verordnung genannten Einrichtungen kein Bescheid gemäß § 1 mehr erforderlich sein soll. Die genannte Verordnung ist zwin­gend für die Dauer eines Kalenderjahres zu befristen. Die Vorbereitung dieser Verordnung erfolgt nach der in Art. II Abs. 1 Z 4 vorgesehenen Vollziehungsklausel iVm. § 3 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Eu­ropa, Integration und Äußeres.

 


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