Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll107. Sitzung / Seite 94

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anderen Kleinen, die auch gemeinnützig agieren, bekommen weniger Möglichkeiten als bisher.

Das sehen wir ganz besonders in der Kultur, wo mit dem neuen Gesetz jene gefördert und finanziert werden sollen, die bereits vom Staat gefördert werden. Das heißt also, der Staat vergisst hier ein bisschen seine meritorischen Aufgaben, also genau die zu fördern, die bisher weder von Privat noch vom Staat ausreichend gefördert wurden, aber sehr wohl gemeinnützig agieren, und das sehen wir als weitere Lücke des Gesetzes.

Deshalb bringe ich auch einen Abänderungsantrag ein, der sich auf drei Punkte bezieht, nämlich den Denkmalschutz, den Tierschutz und Kunst und Kultur, damit in Zukunft auch jene mehr als bisher absetzen können, die gemeinnützig tätig sind, aber keine Vorteile von diesem neuen Gesetz haben. Der Antrag liegt Ihnen schriftlich vor, ich brauche ihn also jetzt nicht vorzulesen, weil er länger als eine Seite ist, und ich hoffe, dass Sie diesem Antrag einiges abgewinnen. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

14.38


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Zinggl erwähnte und in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Ruperta Lichtenecker; Bruno Rossmann, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorlage 889 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bun­desgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015) erlassen und das Einkommen­steuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Trans­parenz­datenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage 889 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bun­desgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015) erlassen und das Einkommen­steuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Transpa­renz­datenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015) in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie (934 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Z.1 erhält die Bezeichnung „Z.1a.“ und es wird folgende Z.1 (neu) eingefügt:

„1.  § 4a Abs. 2 Z 3 lit. e lautet wie folgt:

 


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