Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll107. Sitzung / Seite 95

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„e) Qualifizierter Tierschutz. Unter qualifiziertem Tierschutz sind neben der dem Tier­schutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, entsprechenden Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (§ 4 Z 9 Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirt­schaftsraumes auch die folgenden Aktivitäten zu verstehen:

1. der Betrieb von Wildtier-Auffangstationen, die behördengemäß als Zoo geführt werden, wenn diese von gemeinnützigen Organisationen betrieben werden und weder Tiere nachzüchten noch an Zuchtprogrammen teilnehmen;

2. Tierschutzorganisationen, die Projekte und Kampagnen für hilfsbedürftige Tiere, auch in Not- und Katastrophenfällen, im Inland oder auch im Ausland durchführen oder andere Organisationen beauftragen, diese in ihrem Namen durchzuführen; dies gilt insbesondere in den Bereichen herrenlose Tiere, Wildtiere, Labortiere und in Fällen von verwahrlosten oder aber auch beschlagnahmten Tieren;

3. Organisationen, die die artgerechte Tierhaltung fördern und unterstützen.“

2. In Artikel 2 Z.4 lautet § 4a Abs. 4a wie folgt:

„(4a) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 5 genannten Zwecke sind Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht unter folgenden Voraus­setzungen:

1. Die Körperschaft

a. erhält eine Förderung des Bundes im Sinne des Transparenzdaten­bankge­set­zes 2012 (TBDG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist, oder

b. erhält eine Förderung eines Landes, der Bundeshauptstadt Wien oder einer Statutarstadt, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist, oder

c. erhält eine Förderung der Europäischen Union, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist, oder

d. ist von der Sektion Kunst und Kultur des Bundeskanzleramtes als förderungswürdige Einrichtung eingestuft und in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht.

2. Die Körperschaft erhält mindestens einmal in zwei Jahren eine solche Förderung oder Einstufung, wobei Förderungen, in den Zeiträumen, die von der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers im Falle der erstmaligen Beantragung der Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannten Liste (Abs. 8) nicht umfasst sind, unbeachtlich sind.

3. Die Förderung oder die Einstufung (Z 1) ist in der Transparenzdatenbank im Tätig­keitsbereich „Kunst und Kultur“ einheitlich kategorisiert.“

3. In Artikel 2 wird folgende Ziffer 10a eingefügt:

10a. § 18 Abs. 1 Z 3a lautet wie folgt:

„3a. Ausgaben für die Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude in der Höhe von 10% der Ausgaben oder maximal 500.000 Euro.“

Begründung

In der derzeitigen Fassung des § 4a EStG sind nur Betreiber von Tierheimen für den Kreis der Begünstigten der Spendenabsetzbarkeit vorgesehen. Dies widerspricht der Systematik der Spendenabsetzbarkeit in anderen Bereichen. Die Spendenabsetz­barkeit soll fair geregelt sein und alle Tierschutzorganisationen umfassen.

 


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