Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll107. Sitzung / Seite 99

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8. Die Durchführung von der Bildung für öffentlich rechtliche Schulen dienenden Tätigkeiten durch die in Abs. 4a genannten Einrichtungen.“

II. In Artikel 2 wird folgende Ziffer 1a eingefügt, durch die in § 4a. Abs. 2 Z 3 folgende lit f eingefügt wird:

f) Die Durchführung von der Bildung für öffentlich rechtliche Schulen dienenden Tätigkeiten.“

III.  In Artikel 2 wird Ziffer 4 wie folgt geändert:

„(4a) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 5 bis 8 genannten Zwecke sind Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht unter folgenden Voraussetzungen:

1. Die Körperschaft erhält

a. eine Förderung des Bundes im Sinne des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist, oder

b. eine Förderung eines Landes oder der Bundeshauptstadt Wien, die in der Trans­parenzdatenbank ersichtlich gemacht ist.

2. Die Körperschaft erhält mindestens alle zwei Jahre eine solche Förderung, wobei Förderungen in den Zeiträumen, die von der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers im Falle der erstmaligen Beantragung der Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannten Liste (Abs. 8) nicht umfasst sind, unbeachtlich sind.

3. Die Förderung (Z 1) ist in der Transparenzdatenbank im Tätigkeitsbereich „Kunst und Kultur“ einheitlich kategorisiert.“ "

IV. In Artikel 2 Ziffer 10 lautet § 4b Abs 1 der erste Satz wie folgt:

„(1) Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleich­bare Vermögensmasse (Stiftung, Fonds), die die Voraussetzungen des §§ 34 ff BAO erfüllt und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 verfolgt, gelten bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 000 Euro nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:“

V.  In Artikel 2 Ziffer 10 lautet § 4b Ab 1 Z 1 wie folgt:

„Die Stiftung ist nach ihrer Rechtsgrundlage verpflichtet, die Erträge aus der Ver­waltung der zugewendeten Vermögenswerte innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres des Zuflusses der Erträge ausschließlich für die in der Rechts­grundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung von höchstens 30% der jährlichen Erträge in eine Rücklage.“

VI. In Artikel 2 Ziffer 10 lautet § 4b Abs 1 Z 5 lit a wie folgt:

„a) Der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Zuwendungen ist für den fünfjährigen Zuwendungszeitraum mit 1 000 000 Euro begrenzt.“

VII. In Artikel 2 Ziffer 10 entfällt lit b in § 4b Abs 1 Z 5. Die nachfolgenden lit c und d werden entsprechend umbenannt.

VIII. In Artikel 6 Ziffer 1 lautet § 40b wie folgt:

„Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige Zwecke zuste­henden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie Mittel


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