Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll107. Sitzung / Seite 100

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für Stipendien und Preise für der Wissenschaft dienende Forschungsaufgaben oder für Bildung dienende Lehraufgaben und Kunst & Kultur für damit verbundene wissen­schaftliche Publikationen und Dokumentationen oder für Stipendien an Studierende an der betreffenden Einrichtung im Sinn des § 4a Abs. 3 Z 1 und 3 EStG 1988 oder einer Fachhochschule zur Verfügung stellt, soweit die Körperschaft die Entscheidung über solche Zuwendungen durch Mitglieder, wissenschaftliches oder  künstlerische Personal einer Einrichtung im Sinn des § 4a Abs. 3 Z 1 und 3 EStG 1988, einer Fachhochschule, Museen oder Theater übertragen hat.“

IX. Artikel 6 wird eine Ziffer 3 hinzugefügt, durch die § 35 Abs 2 BAO wie folgt geändert wird:

§ 35 Abs 2 lautet wie folgt:

„Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbe­sondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungs­wesens, der Schulbildung, der Demokratie, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufs­ausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.“

Begründung

Ad I.; II; III;

Tierschutz ist einer der beiden wichtigsten Spendengründe der ÖsterreicherInnen. Bisher waren nur (staatlich) anerkannte Tierheime begünstigt, die neue Regelung soll Tierschutzvereine, die von einer Bundes- oder Landesstelle eine Förderung in den letzten drei Jahren erhalten haben und in der Transparenzdatenbank aufscheinen, spendenbegünstigt werden.

Das Thema Demokratie und Parlamentarismus ist essentiell für den österreichischen Staat. Daher ist die Ergänzung im Sinne der Bürger und Bürgerinnen um die Sen­sibilierung dieser wichtigen Thematiken voran zu treiben.

Die Spendenbegünstigung für Schulen und Organisationen die unterrichtend und unterstützend im Schulbereich tätig sind wäre ein weiteres Signal für die Autonomie der Schulen! Darüber hinaus ist es nicht verständlich, dass (Hoch-)Kultur aber nicht Bildung durch die positive Erneuerung der Stiftungen profitieren sollte.

Ad IV; V; VI; VII

Die Definition des empfangenden Rechtsträgers ist uneinheitlich und daher möglicher­weise missverständlich. So fehlt hier die ausdrückliche Erwähnung von Fonds

Eine werthaltige Sicherung des Stiftungsvermögens in Zeiten von hoher Inflation und geringen Zinserträgnissen ist nur schwer machbar, kleine Stiftungen könnten nach dem BStG von der Auflösung bedroht sein. Daher ist es notwendig in diesen Zeiten deutliche Rücklagen bzw. Zuwendungen an das Stiftungsvermögen zu ermöglichen. So würde ein Stiftungsvermögen durch die durchschnittliche Inflationsrate der letzten Jahre von rund 1,5% innerhalb von 10 Jahren um 14% abschmelzen. Um den realen Wert zu erhalten, müssten bei einem optimistischen Ertrag von rund 4% mindestens 30% der Erträge als Rücklagen gebildet werden können.

Die Einschränkung der Zuwendungen zu Vermögensausstattung auf einen Höchst­betrag auf EUR 500.000 (§ 4b EStG LdF. des Entwurfes) scheint im Hinblick auf die


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