Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll107. Sitzung / Seite 116

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Die Regierungsvorlage (894 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz über das Normenwesen (Normengesetz 2016 – NormG 2016), in der Fassung des Aus­schussberichtes (935 der Beilagen), wird wie folgt geändert:

§ 14 Abs. 3 Z 7 entfällt und am Ende von Z 6 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

§ 14 Abs. 10 zweiter Satz lautet:

„Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten.“

§ 15 lautet:

„§ 15. (1) Die Normungsorganisation hat die Sicherheit zu bieten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.

(2) Für die Mitarbeit an der Normung darf von der Normungsorganisation kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.

(3) Sowohl der Bund als auch die Länder leisten einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der Normung. Der Bund stellt der Normungsorganisation jährlich Mittel in Höhe von 1,6 Millionen Euro zur Verfügung. Die Länder ersetzen dem Bund 40 % des der Normungsorganisation bereitgestellten Betrages.

(4) Die Aufteilung des Länderbeitrages erfolgt nach der Volkszahl. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Registerzählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Registerzählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel der Länder werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überwiesen.

(5) Die der Normungsorganisation gemäß Abs. 3 jährlich zur Verfügung gestellten Mittel, dienen als Beitrag des Bundes und der Länder zur Finanzierung der Aufgaben der Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz sowie als pauschalierte Abgel­tung folgender Zahlungspflichten:

1. Mitgliedsbeiträge der Normungsorganisation bei CEN und ISO;

2. allfälliger Vereinsmitgliedsbeitrag an die Normungsorganisation;

3. Vergütung für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes und der Länder verbindlich erklärten rein österreichischen Normen gemäß § 9.

(6) Die Prüfung der Verwendung der Mittel obliegt dem Rechnungshof.

(7) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Normungsorganisation die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(8) Erlischt die Befugnis der Normungsorganisation, gebühren die Mittel gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 nur nach Kalendermonaten anteilig."

§ 18 lautet:

„§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissen­schaft, Forschung und Wirtschaft betraut.“

§ 19 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) § 9 und § 15 Abs. 3 bis 6 und 8 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 4 und 5 und die §§ 12 bis 14 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

 


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