Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll107. Sitzung / Seite 159

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nahmen umgesetzt, legistische Änderungen hat BM Brandstetter zuletzt in der Anfra­gebeantwortung 1322/AB angekündigt. Die Arbeitsgruppe "Jugend im Recht", beste­hend aus renommierten Universitätsprofessoren, Richtern und Experten hat bereits 2012 im Journal für Strafrecht (JSt 6/2012, S 221) folgende 14 Forderungen aufge­stellt:

1. Änderung des § 36 StGB dahingehend, dass unter Beibehaltung der Strafober­grenzen die Untergrenzen entsprechend der Regelung des § 5 JGG entfallen. Zusätzlich soll die gesamte Sanktionspalette des JGG inklusive diversioneller Maß­nahmen für unter 21-jährige zur Verfügung stehen.

2. Der Richter soll direkt nach urteilsmäßiger Verhängung einer unbedingten Freiheits­strafe im Ausmaß von bis zu sechs Monaten im Regelfall deren Umwandlung in eine gemeinnützige Leistung anbieten. Dieselbe Möglichkeit muss auch bei Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe für unbedingte Teile von bis zu sechs Monaten, sowie bei Widerruf bedingter Strafnachsichten gegeben sein.

3. Bei Widerruf bedingter Strafnachsichten sollte auch bloß ein Teil der offenen Strafe widerrufen werden können. Der zu verbüßende Teil muss jedoch mindestens einen Monat betragen.

4. Kombinationsmöglichkeit von Bewährungshilfe nicht nur mit einer Probezeit, son­dern - im Falle eines besonderen Bedarfs - auch mit jeder anderen Diversionsart.

5. Einführung einer österreichweit präsenten Jugendgerichtshilfe auch für junge Erwachsene.

6. Die notwendige Verteidigung ist für Jugendliche auf das gesamte Ermittlungs­verfahren zu erstrecken. Entsprechend der Absicherung der zwingenden Verteidigung in der HV ist künftig auch die Einhaltung des Verteidigerzwanges im gesamten Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche durch den Nichtigkeitsgrund des § 281 (1) Z 1a StPO abzusichern.

7. Reform des § 30 JGG im Sinne eines Rechtsanspruchs auf Aus- und Fortbildung sowie einer Fortbildungsverpflichtung mit entsprechender Bindung des Dienstgebers, dafür auch Sonderurlaube und Freistellungen zu gewähren

8. Errichtung von Jugendkompetenzzentren in Wien und an zumindest einem west­lichen Standort, in denen Untersuchungshaft und kurze Freiheitsstrafen (bis zu 3 Monaten) an Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollzogen und eine Freigänger­abteilung bzw ein "half-way-house" sowie eine Besucherzone eingerichtet werden sollen.

9. Zusätzlich zur Einrichtung zweier Jugendkompetenzzentren wäre die Konzentration von bezirksgerichtlicher Jugendgerichtsbarkeit und Vormundschafts- und Pflegschafts­gerichtsbarkeit an einem Bezirksgericht am Sitz des jeweiligen Landesgerichtes sinnvoll.

10. Die RichterInnen sollen im Jugendstrafverfahren auf Antrag oder von Amts wegen im Urteilsspruch oder unmittelbar anschließend mit Beschluss für den Fall der Rechtskraft die Strafregisterauskunft im Einzelfall über die generell für Jugendliche geltenden Grenzen hinaus beschränken können.

11. Die JGG-Bestimmungen über die Bewegung im Freien und sonstige Privilegien Jugendlicher im Vollzug sollten durch Verweis parallel zu § 46a JGG auch für junge Erwachsene anwendbar werden.

12. Im Jugendstrafvollzug sind vorrangig sozialpädagogisch ausgebildete Personen einzu­setzen.

 


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