Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll107. Sitzung / Seite 165

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Unterlagen vor mir – davon Abstand genommen, an den Strafdrohungen etwas zu ändern.

Warum? – Wir haben für einfache Körperverletzung eine Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, und für den Fall, dass diese Körperverletzung an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begangen wird – das ist genau die Situation, die Sie meinen –, ist die Strafdrohung verdreifacht: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die Expertengruppe war der Meinung – und ich teile diese –, dass diese Strafdrohung ausreichend ist, um dieses besondere und völlig legitime Schutzbedürfnis auch wirklich abzudecken. Dazu kommt noch der Spezialtatbestand § 270 StGB, „Tätlicher Angriff auf einen Beamten“.

Also das Anliegen ist legitim, aber ich habe mich auch da, wie eigentlich immer, an dem orientiert, was die Expertengruppe vorgeschlagen hat, und diese kam eben nach längerer Erörterung – da haben Sie schon recht –, aber auch in nachvollziehbarer Weise, wie ich finde, zu dem Schluss, man soll an dieser Relation der Strafdrohungen nichts ändern. Grundsätzlich bin ich da aber ganz Ihrer Meinung: Diejenigen, die als Beamte der Polizei, der Justizwache, aber auch der Justiz tagtäglich für uns alle ihren Kopf hinhalten, brauchen einen besonderen Schutz! Der Expertengruppe folgend glauben wir, dass das mit den jetzigen und auch den künftigen Regelungen durchaus der Fall ist. Wir haben ja, wie Sie wissen, mit der Novelle die Strafdrohungen im Bereich der Körperverletzungsdelikte überhaupt hinaufgesetzt.

Zum nächsten Punkt: Jugendstrafrecht, Jugendgerichtsgesetz. – Ich bin eigentlich sehr dankbar für alles, was dazu gesagt wurde, kann mich in diesem Punkt auch den Ausführungen des Kollegen Steinhauser zum Thema Jugendstrafrecht vollinhaltlich anschließen. Er hat zu Recht darauf hingewiesen – das wurde mehrfach erwähnt –, dass ja der Beginn der Arbeit an dieser Novelle dadurch bedingt war, dass es unter meiner Vorgängerin die furchtbaren Vorfälle in der Justizanstalt Josefstadt gab. Sie war es, meine Vorgängerin, Dr. Beatrix Karl, die dann die Expertengruppe eingesetzt hat, auf deren Ergebnissen wir heute aufbauen können, und insofern muss man ihr auch dafür wirklich dankbar sein.

Das ist meiner Ansicht nach jetzt auch nicht das Ende einer Entwicklung – nein –, beim Jugendstrafrecht muss man wahrscheinlich immer versuchen, auf der Höhe der Zeit zu sein. Da ändern sich die Bedingungen und die Voraussetzungen und die Umstände der jeweiligen Fälle relativ rasch. Im Justizausschuss hat ein Justizsprecher die für mich sehr treffende Formulierung von der gefährlichen Phase der Adoleszenz geprägt, und ich finde, Kollege Jarolim hat damit völlig recht gehabt: Ja, das ist typisch, die gefähr­liche Phase der Adoleszenz.

Wir haben jetzt einige der Sonderbestimmungen für Jugendliche ausgedehnt – beziehungsweise wollen sie ausdehnen – auf das Alter bis 21. Wenn ich mich an meine Jugend erinnere: Da war die Volljährigkeitsgrenze bei 21 Jahren. Es wird wahr­scheinlich wenige in diesem Raum hier geben, die sich daran noch erinnern können. Es ist also schon immer wieder ein typisches Thema, dass natürlich die Adoleszenz eine besonders gefährliche Phase ist. Was machen wir diesbezüglich? – Wir erweitern die Möglichkeiten für die Staatsanwaltschaften und die Gerichte, jeweils dem Einzelfall gerecht zu werden, und das, glaube ich, macht Sinn.

In diesem Zusammenhang muss ich zum Thema Jugendstrafrecht noch kurz auf das eingehen, was Kollege Lausch gesagt hat. Kollege Lausch, ich bin froh, dass Sie hier sind, damit ich Ihnen sagen kann: Ich wollte Ihnen eigentlich schon einen Brief schreiben, in dem ich Sie wirklich loben wollte – das tue ich jetzt von hier aus –, weil mir eine Aktion von Ihnen sehr, sehr gut gefallen hat. Ich habe letztes Wochenende der


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