Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll107. Sitzung / Seite 185

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„a) In Z 185 lit. c wird im letzten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „ wobei ab dem 1. Jänner 2016 abweichend von § 37 Abs. 8 und § 95 Abs. 1 der besondere Steuersatz bzw. die Kapitalertragsteuer 27,5% beträgt.“ angefügt.“

2. Z 17 lit. h wird wie folgt geändert:

„In Z 306 der Verweis „§ 100 Abs. 1 und 2a“ durch den Verweis „§ 100 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.“

II. Artikel 3 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgende Z 8a eingefügt:

„8a. In § 20 Abs. 7 Z 1 wird im zweiten Satz der Verweis „§ 16 Abs. 1 dritter bis letzter Satz“ durch den Verweis „§ 16 Abs. 1a“ ersetzt.“

2. In Z 15 (3. Teil Z 30) wird nach „§ 20 Abs. 2 Z 5“ die Wortfolge „und Abs. 7 Z 1“ eingefügt.

III. Artikel 9 (Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012) wird wie folgt geändert:

In Z 7 entfällt das Wort „umfassenden“.

Begründung:

Zu I. (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 (§ 124b Z 185 lit. c):

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt und dadurch sichergestellt werden, dass auch für Kapitalerträge des Altvermögens im Sinne des § 37 Abs. 8 in der Fassung vor dem BudBG 2011 (BGBl. I Nr. 2010/111) ab dem 1. Jänner 2016 ein besonderer Steuersatz in Höhe von 27,5% zur Anwendung kommt.

Zu Z 2 (§ 124b Z 306):

Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu II. (Änderung des Umgründungssteuergesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 20 Abs. 7 Z 1 und 3. Teil Z 30):

Da das Sonderregime für den Anteilstausch inhaltlich unverändert in § 16 Abs. 1a überführt wurde, soll ein Redaktionsversehen beseitigt und eine Verweisanpassung in § 20 Abs. 7 Z 1 vorgenommen werden. Damit soll auch künftig sichergestellt sein, dass bei Entstehung der Steuerschuld nach Maßgabe von § 16 Abs. 1a keine nochmalige Erfassung der stillen Reserven auf Ebene der Gegenleistungsanteile erfolgt.

Zu III. (Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012):

Zu § 32 Abs. 6:

Um Unklarheiten bei der Auslegung zu vermeiden, soll hinsichtlich der Abfrage­berechtigungen von Förderstellen der Ländern nunmehr lediglich darauf abgestellt werden, ob sich das betreffende Land zur Übermittlung von Leistungs­mitteilungen in


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