Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll109. Sitzung / Seite 67

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Jetzt gehen Sie her und machen es noch ein bisschen schwieriger, indem Sie nämlich vorschreiben, die Arbeitszeit so weit zu reduzieren, nämlich um mindestens 20 Pro­zent, und auf nicht weniger als zwölf Stunden. Wenn man jetzt aber davon ausgeht, dass sehr viele Frauen – leider, muss man dazusagen – Teilzeit arbeiten, und die müssen noch einmal um 20 Prozent reduzieren, dann halte ich das im Gesamten für sehr überschießend und nicht für einen wirklich adäquaten Beitrag dazu, dass mehr Männer und Frauen, Väter und Mütter Elternteilzeit in Anspruch nehmen können. (Beifall bei den Grünen.)

Was ich auch nicht nachvollziehen kann, Herr Minister: Sie haben vor zwei Jahren eine Anfrage der Kollegin Haubner, die nicht mehr im Hohen Haus ist, beantwortet und da eigentlich genau gesagt, dass das Erfordernis, dass man drei Jahre ununterbrochen in einem Betrieb gearbeitet haben muss, überflüssig sei, ebenso die erforderliche Anzahl von mindestens 20 ArbeitnehmerInnen im Betrieb. Sie haben also alles das dargestellt, das wir jetzt wollen und auch in einem eigenen Antrag, den ich jetzt einbringen werde, formuliert haben. Sie haben auch gemeint, Sie würden das unterstützen. Ich frage mich: Woher nun dieser Sinneswandel? – Vielleicht können Sie mir das noch erklären.

Jedenfalls bringe ich jetzt folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen betreffend Erleichte­rung der Inanspruchnahme von Elternteilzeit

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, das Mutterschutzgesetz und das Väter-Karenzgesetz ehestens dahingehend zu überarbeiten

dass die Voraussetzung eines ununterbrochenen 3-Jährigen Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung entfällt bzw. reduziert wird.

dass die Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Elternteilzeit künftig bei einer Betriebsgröße von mehr als 10 ArbeitnehmerInnen angesetzt wird.

dass Elternteilzeit und Elternkarenz gleichzeitig von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden kann.

dass ein Rechtsanspruch auf Karenz und Elternteilzeit unabhängig vom gemeinsamen Wohnsitz mit dem Kind bzw. der von den Eltern vereinbarten Obsorge besteht und

dass die Arbeitszeitreduktion in einem Mindestausmaß von 10% der Wochenarbeitszeit zu erfolgen hat.“

*****

Ich bitte die Kolleginnen und Kollegen um Unterstützung. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

11.54


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Frau Abgeordneter Schwentner eingebrachte Ent­schließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

 


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