Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll109. Sitzung / Seite 68

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

betreffend Erleichterung der Inanspruchnahme von Elternteilzeit

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (904 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Mutter­schutzgesetz 1979 und das Väter-Karenzgesetz geändert werden (951 d.B.)

Begründung

Im Mutterschutzgesetz sowie im Väter-Karenzgesetz ist im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie der Anspruch auf Elternteilzeit geregelt. Es handelt sich dabei (seit 2004) um einen gesetzlichen Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit bzw. eine Änderung der Lage der Arbeitszeit bis zum 7. Geburts­tag des Kindes. Der damit verbundene Kündigungsschutz gebührt längstens bis zu 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.

Für die Inanspruchnahme der Elternteilzeit gelten folgende Bedingungen, die in der Praxis einschränkend wirken: eine ununterbrochene Dauer des Dienstverhältnisses von drei Jahren, eine Beschäftigung in einem Betrieb mit mehr als 20 Dienst­nehmerInnen, ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder Obsorgepflicht für das Kind sowie keine gleichzeitige Karenz des anderen Elternteils.

Die Vorgabe, einer mindestens 3-jährigen Betriebszugehörigkeit, stellt für viele Jung-Eltern eine unüberbrückbare Hürde dar. Gerade ArbeitnehmerInnen in der Familien­gründungsphase sind häufig erst in ihren ersten Arbeitsjahren in einem Unternehmen. Dazu kommt die zunehmende Prekarisierung von Arbeitsverhältnissen am Beginn der Berufslaufbahn, die es jungen Menschen überhaupt erschwert längere Betriebszuge­hörig­keit aufzubauen.

Weiters einschränkend wirkt die Mindestgröße des Betriebs von mehr als 20 Arbeit­nehmerInnen zum Zeitpunkt des Antritts der Elternteilzeit. All jene ArbeitnehmerInnen die in kleineren Betrieben arbeiten sind folglich benachteiligt.

Die Voraussetzung, dass beide Elternteile mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben müssen oder geteilte Obsorge für das Kind übernehmen, ist angesichts zunehmender Trennungs- und Scheidungsraten nicht mehr zeitgemäß. Trennt sich ein Paar bereits im Laufe der Schwangerschaft, oder aber nach der Geburt, so hat der getrennt lebende Elternteil nur Anspruch auf Elternteilzeit wenn er zumindest obsorge­pflichtig ist. Diese Regelung verhindert, dass sich Eltern auch nach einer Trennung ihrer elterlichen Verantwortung bewusst sind und sich gegenseitig in der Familienarbeit unterstützen.

Weiters gibt es eine Einschränkung für die Inanspruchnahme der Elternteilzeit, die in § 8b des Väter-Karenzgesetzes bzw. § 15j des Mutterschutzgesetzes geregelt ist. Demnach ist die Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung, neben den bereits erwähnten Bedingungen, nur gegeben, wenn sich der zweite Elternteil nicht gleichzeitig in einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz befindet. Im konkreten Fall bedeutet das: Ist ein Elternteil zu einem Kind in Karenz, kann der zweite Elternteil zur selben Zeit für dasselbe Kind keine Eltern­teilzeit und auch eine Veränderung der Lage der Arbeitszeit in Anspruch nehmen. D.h. wenn der Vater seine Kinderbetreuungsgeld-Monate in Anspruch nimmt und sich in Karenz befindet, hat die Mutter während dieser Monate keinen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit und somit auch keinen erweiternden Kündigungsschutz. Möglich ist lediglich die gleichzeitige Konsumation der Elternteilzeit durch beide Elternteile.

 


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