Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll109. Sitzung / Seite 204

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Weiterentwicklung der Qualitäts- und Sozialkriterien für Bau-, Liefer- und Dienstleis­tungs­aufträge, um das Bestbieterprinzip zu stärken

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Meine Damen und Herren, wie gesagt, die jetzige Novelle des Vergaberechtes ist sicher ein guter und wichtiger, aber auch erst ein erster Schritt. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

18.25


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Frau Abgeordneter Schatz eingebrachte Ent­schließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde betreffend Weiterent­wicklung des Vergaberechts, um die Wirksamkeit des Bestbieterprinzips zu erhöhen

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (776 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesver­gabe­ge­setz 2006 und das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert werden (944 d.B.)

Begründung

Zwischen 16 und 20% des BIPs in Österreich werden durch öffentliche Aufträge erwirtschaftet – sprich durch Vergaben von öffentlichen Stellen wie Gemeinden, Behörden, Ministerien, etc. generiert. Der zweckmäßige Einsatz von Steuergeld für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge kann ebenso beschäftigungs- oder auch umweltpolitische Zielsetzungen verfolgen. Dies wird derzeit noch zu wenig genützt.

Die Stärkung des Bestbieterprinzips („technisch und wirtschaftlich günstigstes Ange­bot“) ist die bedeutendste Weichenstellung des novellierten Bundesvergabegesetzes. Die nächste Änderung wird durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/24/EU bis spätestens 18. April 2016 erforderlich und ist schon durch inhaltliche Eckpfeiler wie u.a. die Stärkung der Sozial- und Umweltkriterien, Änderungen in der Bekanntmachung, elektronische Vergabepraxis vordefiniert.

Die nun vorliegende Novelle hat die Möglichkeiten das Bestbieterprinzip und qualitative Vergabekriterien festzulegen bei Weitem nicht ausgeschöpft. Diese werden nun kurz dargelegt:

Dem Baubereich kommt in der öffentlichen Vergabe eine besondere Stellung zu. Dies ist mit ein Grund, weshalb diese Branche für die Anwendung des Bestbieterprinzip explizit im Gesetzestext genannt wird, während andere Bereiche nicht genannt werden und nur vage Merkmale der Auftragsleistungen angeführt werden. Aber auch der Dienstleistungsbereich in dem vor allem soziale Dienstleistungen und der öffentliche Verkehr relevant sind, sowie der Bereich der Lebensmittelbeschaffung fallen unter das Vergaberecht und sind durch den reinen Preiswettbewerb der Gefahr von Lohn- und Sozialdumping ausgesetzt.

Aus diesem Grund ist es erforderlich die Bereiche auszuweiten, in denen das Best­bieterprinzip verbindlich angewendet werden muss.

 


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