Der zweite Aspekt betrifft die Anwendung von Qualitäts- und Sozialkriterien, die mit dem Bestbieterprinzip einhergehen. Diese werden als Zuschlags- oder auch Auftragsausführungskriterien vom öffentlichen Auftragsgeber festgelegt. Derzeit finden sich diese im Gesetz nur vereinzelt und gelten als Kann-Bestimmungen. Bei Direktvergaben beispielsweise müssen laut BvergG keine Umwelt- und Sozialkriterien Berücksichtigung finden (§41a (1) das sich nur auf §19 Abs. 1 bis 4 bezieht). Daher ist die Weiterentwicklung von gesetzlich festgelegten Umwelt- und Sozialkriterien unerlässlich um die Wirksamkeit des Bestbieterprinzips zu verankern.
Die zeitnahe notwendige Umsetzung der angeführten EU-Richtlinie machen eine neuerliche Novelle des Bundesvergabegesetzes somit erforderlich und schaffen inhaltlich einen gesetzlichen Gestaltungsspielraum – zur Stärkung der Umwelt- und Sozialkriterien als auch eine Ausweiterung der verbindlichen Anwendung des Bestbieterprinzips – der von der Bundesregierung genutzt werden sollte.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat bis April 2016 einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der eine zeitnahe und vollständige Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/24/EU mit insbesondere den folgenden Aspekten vorsieht:
Ausweitung der Bereiche, in denen das Bestbieterprinzip verbindlich zur Anwendung kommt, sowie
Weiterentwicklung der Qualitäts- und Sozialkriterien für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, um das Bestbieterprinzip zu stärken
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Abgeordneter Mag. Andreas Schieder (SPÖ): Frau Präsidentin! (Heiterkeit. – Der Redner blickt auf ein Blatt Papier, das er auf dem Rednerpult gefunden hat.) Entschuldigung, Herr Präsident! Ich war ganz verwirrt, denn jemand hat eine Notiz betreffend Frau Griss liegen lassen. Das hat mich sprachlich verwirrt.
Herr Präsident! Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Nun auch aus meiner Sicht zu diesem Gesetz: Es geht hier darum, einen Missstand abzustellen, der auch uns sehr oft zu Ohren gekommen ist, dass nämlich das Billigstbieterprinzip in seiner Anwendung dazu führt, dass erstens der, der eine Dienstleistung, ein Gebäude oder was auch immer bestellt hat, das oft nicht in der Qualität bekommt, wie er das will, gleichzeitig sehr oft auch nicht zu dem Preis, der ursprünglich der billigste war, aber schon gar nicht zu den sozialen Bedingungen, die uns am Herzen liegen.
Herr Abgeordneter Muchitsch hat gemeinsam mit Sozialpartnern und vielen anderen lange Zeit darüber nachgedacht, wie man das Problem beseitigen kann, dass nämlich über den Titel Billigstbieter Sozialdumping, Ausnützung von Löchern im System betrieben wird und zum Beispiel auch diese Methode angewendet wird, dass über Sub- und Subunternehmen, wo dann sehr oft auch einer dieser Unternehmer plötzlich pleitegeht,
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