Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll109. Sitzung / Seite 219

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geber alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung der Eignung des (neuen) Subunter­nehmers zusammen mit der Mitteilung des beabsichtigten Einsatzes (Abs. 5 Satz 1) erhielt. Ist dies nicht der Fall, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesem Umstand unverzüglich informieren und zur Vorlage der fehlenden Unterlagen auffor­dern und dabei spezifizieren, welche Unterlagen noch ausständig sind. Damit dem Auftraggeber noch entsprechend Zeit zur Prüfung der Eignung verbleibt, wird der Ablauf der dreiwöchigen Frist (Eintritt der Zustimmungsfiktion) gehemmt. Die Fristen­hem­mung beginnt mit Einlangen der Aufforderung des Auftraggebers beim Auftrag­nehmer. Erst nach Vorlage aller ausständigen Unterlagen beim Auftraggeber läuft die Frist weiter.

Da der Auftraggeber mit den Subunternehmern im Regelfall keine vertragliche Bindung hat, sind dem Angebot Verpflichtungserklärungen (betreffend das Erfordernis der vorherigen Zustimmung) des Auftragnehmers bzw. des Subunternehmers (inklusive der Verpflichtung zur vertraglichen Überbindung an weitere Subunternehmer in der Kette) beizulegen (vgl. dazu auch die §§ 108 Abs. 1 Z 2a und 257 Abs. 1 Z 2a). Die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung kann überdies in geeigneter Weise, etwa im Wege einer Vertragsstrafe (Pönale) und/oder einer Vertragsauflösungsklausel abge­sichert werden. Im Übrigen können Verstöße gegen diese gesetzliche Verpflichtung als „schwere berufliche Verfehlung“ qualifiziert werden, die bei künftigen Vergabeverfahren zum Ausschluss führen könnte (vgl. § 68 Abs. 1 Z 7).

Gemäß den Vorgaben des Abs. 5 wären daher beispielsweise folgende Erklärungen dem Angebot beizulegen: (Für den Bieter) „Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, dass jeder Wechsel eines im Angebot … [Bezeichnung des Angebotes] bekannt gegebenen Subunternehmers und jeder Einsatz eines neuen, nicht in diesem Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers dem Auftraggeber …… [Name des Auftrag­gebers] mitgeteilt wird und dass dessen/deren Einsatz bei der Ausführung des Auf­trages … [Bezeichnung des Auftrages] nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erfolgen wird.“

(Für den/die Subunternehmer) „Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, dass jeder Wechsel eines im Angebot … [Bezeichnung des Angebotes und des Bieters] bekannt gegebenen Subunternehmers und jeder Einsatz eines neuen, nicht in diesem Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers dem Bieter …… [Name des Bieters] mitgeteilt wird und dass dessen/deren Einsatz bei der Ausführung des Auftrages … [Bezeich­nung des Auftrages] nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erfolgen wird.

(Für den Bieter, den/die Subunternehmer) Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, meine/unsere Subunternehmer vertraglich zu verpflichten, jeden Wechsel eines im Angebot … [Bezeichnung des Angebotes und des Bieters] bekannt gegebenen Subunternehmers und jeden Einsatz eines neuen, nicht in diesem Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers dem Bieter …… [Name des Bieters] mitzuteilen, um die vorherige Einholung der Zustimmung des Auftraggebers … [Name des Auftraggebers] zu dessen/deren Einsatz bei der Ausführung des Auftrages … [Bezeichnung des Auftrages] durch den Bieter zu ermöglichen.

Zu Z 6 (§ 292 Abs. 1 BVergG 2006):

Gemäß § 292 Abs. 1 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in Senaten; ausgenommen davon sind Entscheidungen über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, in denen der Einzelrichter entscheidet. Dieser Fall soll durch zwei Konstellationen ergänzt werden. Über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt


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