Vertragsrechtliche Pönale bei Verstoß gegen arbeits- und sozialrechtliche Mindeststandards
Kontrolle und Meldung des vor Ort eingesetzten Personals
Erhebung der Schwellenwerteverordnung in Gesetzesrang (unbefristet) zur Stärkung der Regionalität
Mindestvorgaben für die Preisangemessenheit bzw. Preisangemessenheitsprüfung
Verbot der elektronischen Auktion für Bauleistungen
2. Maßnahmen gegen die Gründung und Geschäftstätigkeit von Scheinfirmen
Verstärkte Überprüfung des Standortes bei der Gewerbeanmeldung (Mietvertrag, Behördenkontrolle vor Ort - Betriebsmittel und Betriebsstruktur, etc.)
Schwerpunktaktionen der Behörden (Finanzpolizei, GKK, BUAK, AI, BH, Polizei) im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (auch am Wochenende; Personalaufstockung)
Erhöhung des Vernetzungsgrades zwischen den einzelnen Behörden (Austausch von Informationen aus Betriebsprüfungen, bei Abmeldung des gewerberechtlichen Geschäftsführers, etc.)
3. Novellierung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes
Verschiebung des Schwerpunkts der Kontrollen der gesetzlichen Vorgaben auf die Risikogruppen zur Steigerung der Effizienz
Erhöhung der Sanktionen/Strafen bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen (Strafe muss höher sein als der wirtschaftliche Vorteil). Nichtbereithaltung der Unterlagen muss strenger bestraft werden, als falsche/unzureichende Anmeldungen
Vollziehbarkeit von Verwaltungsstrafen muss auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten gewährleistet sein
4. Aufrechterhaltung des Befähigungsnachweises als Ausübungs- und Qualifikationskriterium
Berücksichtigung einer Stellungnahme durch die Wirtschaftskammer bei Ausstellung von individuellen Befähigungen. Bei Fachgesprächen Beteiligung der WKO
Bei der Registrierung im Dienstleisterregister hat eine Vorlage der inländischen Steuernummer bzw. die Weiterleitung der Registrierung vom Wirtschaftsministerium an das zuständige Finanzamt zu erfolgen
5. Änderung sonstiger Rahmenbedingungen
Gewerbeordnung: Verpflichtende Angabe der Haftpflichtversicherung und der Gewerbeberechtigung auf jedem Angebot
Zweckbindung der Wohnbauförderung
Einführung eines Sanierungsbonus - als Absetzbetrag
6. Rasche Umsetzung der EU-Vergaberichtlinie in nationales Recht
Neue EU-Vergaberichtlinie - Möglichkeiten nach Art 67
Achtung: Vor allem dieser Art 67 EU-Vergaberichtlinie würde weitergehende Möglichkeiten bieten, hier im ganzen Vergabewesen „Österreich Zuerst“ unter Zugrundelegung von materiellen Rahmenbedingungen durchzusetzen:
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