Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll109. Sitzung / Seite 224

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EU-Vergaberichtlinie 2014/24 und 2014/25 vom 26. 2. 2014 (Begründungs­erwä­gung 37)

Im Hinblick auf eine angemessene Einbeziehung umweltbezogener, sozialer und arbeitsrechtlicher Erfordernisse in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist es besonders wichtig, dass Mitgliedstaaten und öffentliche Auftraggeber geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der am Ort der Ausführung der Bauleis­tungen oder der Erbringung der Dienstleistungen geltenden Anforderungen auf dem Gebiet des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts zu gewährleisten […]

Art 67 Z 2:

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die öffentlichen Auftraggeber nicht den Preis oder die Kosten allein als einziges Zuschlagskriterium verwenden dürfen, oder sie können deren Verwendung auf bestimmte Kategorien von öffentlichen Auftrag­gebern oder bestimmte Arten von Aufträgen beschränken.

Art 67 Z 2:

Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, auf deren Grundlage die Wirtschaftsteilnehmer nur noch mit Blick auf Qualitätskriterien miteinander konkurrieren.

Art 67 Z 2:

… kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von Kriterien - unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte - bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen.

Zu diesen Kriterien kann unter anderem Folgendes gehören:

a. Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für Alle, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften und Handel, sowie die damit verbundenen Bedingungen

b. Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Ein­fluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder

c. Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Liefer­verfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfrist

Art 67 Z 3:

Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, einschließlich Faktoren, die zusammenhängen mit

 a. dem spezifischen Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung solcher Bauleis­tungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder des Handels damit oder

b. einem spezifischen Prozess in Bezug auf ein anderes Lebenszyklusstadium, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftrags­gegenstandes auswirken.

Aktuell blockiert die ÖVP die Umsetzung des 2014 zwischen allen Beteiligten das auf Schiene gebrachte umfassenden Vergaberechtspakets , und gefährdet damit heimi­sche Arbeitsplätze und die regionalen kleinen und mittleren Unternehmen in Österreich massiv.

 


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