Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 169

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flächendeckend angebotenen Gesundheitsförderungsprogramme und entsprechender Schulungen.

Aber, Herr Kollege Matznetter, es genügt nicht, dass nur die Unternehmen aktiv wer­den. Natürlich ist auch der Staat gefordert, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen, um Menschen länger im Erwerbsleben zu halten, um das faktische Pensionsantritts­alter anzuheben. Sich einfach darauf zurückzuziehen, dass wir eh schon ausreichend Maßnahmen gesetzt haben und dass das eh reichen und passen wird, das ist mir, ehrlich gesagt, Herr Kollege Matznetter, zu wenig. Wir sollten da schon weitere Schritte setzen. (Beifall bei der ÖVP.)

Wobei ich Ihnen darin recht gebe, dass es natürlich auch darum geht, die Probleme älterer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anzugehen. Natürlich muss man auch dort anset­zen und die entsprechenden Maßnahmen setzen. Und etwas fehlt mir oder etwas wird mir schon zu lange diskutiert, und wir sollten es endlich einmal umsetzen: nämlich den sogenannten Teilkrankenstand. Wir erleben es immer wieder, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer längere Zeit im Krankenstand sind und sich dann schwertun, wieder als Vollzeitarbeitnehmer in das Berufsleben zurückzukehren. Oft haben sie dann nur die Möglichkeit, in die Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension zu gehen, weil sie den Volleinstieg in das Berufsleben nicht mehr schaffen.

Wieso bieten wir Ihnen nicht endlich die Möglichkeit, dass sie quasi teilweise ins Berufsleben zurückkehren können, das heißt, teilweise arbeiten und teilweise im Krankenstand sind, um so eben nicht sofort in die Pension gehen zu müssen? – Ich würde das für eine richtige und wichtige Maßnahme halten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich nun wieder auf die konkrete Anfrage zurückkommen! Beim Lesen dieser Anfrage entsteht der Eindruck, dass es für die bei der Post tätigen Beamten sehr einfach – ja, zu einfach – ist, wegen Dienst­unfähigkeit in Pension zu gehen beziehungsweise geschickt zu werden. Sehen wir uns daher die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen näher an!

Die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz ist die Unfähig­keit wegen körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen, den Arbeitsplatz ordnungsgemäß auszufüllen. Dieser Begriff deckt sich tatsächlich nicht mit dem Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeitsbegriff schlechthin. Aber wir dürfen eines nicht übersehen: In § 14 BDG wird die dauernde Dienstunfähigkeit verlangt, und so leicht ist die dauernde Dienstunfähigkeit auch nicht zu erreichen wie immer wieder – auch in dieser Anfrage – getan wird.

Zusätzlich wird für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aber auch das Fehlen eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes verlangt, dessen Auf­ga­ben der Beamte erfüllen kann und der mit Rücksicht auf soziale Überlegungen auch zumutbar ist. Das sind also die gesetzlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer sich natürlich auch die Post zu bewegen hat.

Natürlich spielen bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit auch Sachverständigen­gutachten eine Rolle. Auch darauf wird in der Anfrage eingegangen.

Gemäß § 14 BDG ist in solchen Fällen die Pensionsversicherungsanstalt mit der Beurteilung des Gesundheitszustandes des betreffenden Beamten zu befassen.

Wie sich aus der Anfragebeantwortung ergibt, führt die PVA hier eine umfassende Beurteilung der gesundheitlichen Situation unter Beiziehung der notwendigen Fach­ärzte durch. Nur wenn die Dienstbehörde noch weitere Erläuterungen zum gesund­heitlichen Zustand benötigt, können noch andere Gutachter befasst werden, andern­falls auch berufskundliche Sachverständige.

 


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